[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_1925-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_1925","über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R1925",6978919,"Art. 4","art-4","Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen","KAPITEL II ZUSATZ VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN","Vitamine und Mineralstoffe dürfen nicht zugesetzt werden zu\na) nicht verarbeiteten Lebensmitteln, unter anderem jedoch nicht ausschließlich Obst, Gemüse, Fleisch, Geflügel und Fisch;\nb) Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., außer, in Abweichung von Artikel 3 Absatz 2, Erzeugnissen, i) die in Artikel 44 Absätze 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493\u002F1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (9) genannt sind und ii) die vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden und iii) über die die Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 unterrichtet wurde, vorausgesetzt, dass keine nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden.\nWeitere Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, können im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Nährwerts nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.","REG_2006_1925 - KAPITEL II ZUSATZ VON VITAMINEN UND MINERALSTOFFEN - Art. 4 Beschränkungen des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen\n\nVitamine und Mineralstoffe dürfen nicht zugesetzt werden zu\na) nicht verarbeiteten Lebensmitteln, unter anderem jedoch nicht ausschließlich Obst, Gemüse, Fleisch, Geflügel und Fisch;\nb) Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol., außer, in Abweichung von Artikel 3 Absatz 2, Erzeugnissen, i) die in Artikel 44 Absätze 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493\u002F1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (9) genannt sind und ii) die vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden und iii) über die die Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 unterrichtet wurde, vorausgesetzt, dass keine nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden.\nWeitere Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien, denen bestimmte Vitamine und Mineralstoffe nicht zugesetzt werden dürfen, können im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Nährwerts nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Voraussetzungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Definitionen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Reinheitskriterien","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Bedingungen für den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung","art-7",[],false]