[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_1925-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_1925","über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R1925",6978896,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Die Lebensmittelhersteller dürfen Lebensmitteln Vitamine und Mineralstoffe freiwillig zusetzen oder sind gemäß einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dazu verpflichtet, sie als Nährstoffe zuzusetzen. Sie dürfen auch zu technologischen Zwecken als Zusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe oder zu anderen derartigen Zwecken zugesetzt werden, einschließlich zugelassener önologischer Verfahren und Verarbeitung, die in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind. Diese Verordnung sollte unbeschadet bereits geltender spezifischer Gemeinschaftsvorschriften über den Zusatz oder die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen zu bzw. in speziellen Erzeugnissen oder Erzeugnisgruppen oder ihren Zusatz aus anderen als den unter diese Verordnung fallenden Zwecken gelten.","REG_2006_1925 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDie Lebensmittelhersteller dürfen Lebensmitteln Vitamine und Mineralstoffe freiwillig zusetzen oder sind gemäß einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dazu verpflichtet, sie als Nährstoffe zuzusetzen. Sie dürfen auch zu technologischen Zwecken als Zusatzstoffe, Farbstoffe, Aromastoffe oder zu anderen derartigen Zwecken zugesetzt werden, einschließlich zugelassener önologischer Verfahren und Verarbeitung, die in den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind. Diese Verordnung sollte unbeschadet bereits geltender spezifischer Gemeinschaftsvorschriften über den Zusatz oder die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen zu bzw. in speziellen Erzeugnissen oder Erzeugnisgruppen oder ihren Zusatz aus anderen als den unter diese Verordnung fallenden Zwecken gelten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]