[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_1981-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_1981","mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829\u002F2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R1981",6979090,"Art. 4","art-4","Preisminderung und Ausnahmen",null,"(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein KMU oder befindet sich sein Hauptsitz in einem Entwicklungsland, so verringert sich die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannte Kostenbeteiligung um 50 %.\n(2) War die betreffende Nachweis- und Identifizierungsmethode bereits Gegenstand eines vorangegangenen Antrags desselben Antragstellers im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die die gleichen GVO enthalten, und ist die betreffende Methode bereits vom GRL validiert und veröffentlicht worden oder ist die fragliche Validierung noch anhängig, so ist der Antragsteller von der Zahlung der Kostenbeteiligung gemäß Artikel 3 auszunehmen. Entstehen dem GRL allerdings Kosten für die Durchführung der Validierungsausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829\u002F2003, so kann das GRL vom Antragsteller die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von maximal 30 000 EUR verlangen.\n(3) Artikel 3 Absatz 3 gilt nicht, wenn es sich bei dem Antragsteller um ein KMU handelt oder sein Hauptsitz sich in einem Entwicklungsland befindet oder der Antrag vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurde.","REG_2006_1981 - Art. 4 Preisminderung und Ausnahmen\n\n(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein KMU oder befindet sich sein Hauptsitz in einem Entwicklungsland, so verringert sich die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannte Kostenbeteiligung um 50 %.\n(2) War die betreffende Nachweis- und Identifizierungsmethode bereits Gegenstand eines vorangegangenen Antrags desselben Antragstellers im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die die gleichen GVO enthalten, und ist die betreffende Methode bereits vom GRL validiert und veröffentlicht worden oder ist die fragliche Validierung noch anhängig, so ist der Antragsteller von der Zahlung der Kostenbeteiligung gemäß Artikel 3 auszunehmen. Entstehen dem GRL allerdings Kosten für die Durchführung der Validierungsausgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829\u002F2003, so kann das GRL vom Antragsteller die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von maximal 30 000 EUR verlangen.\n(3) Artikel 3 Absatz 3 gilt nicht, wenn es sich bei dem Antragsteller um ein KMU handelt oder sein Hauptsitz sich in einem Entwicklungsland befindet oder der Antrag vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurde.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Kostenbeteiligung","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand und Geltungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Verfahren","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Nationale Referenzlaboratorien, die das GRL bei der Testung und Validierung der Nachweis- und Identifizierungsmethoden unterstützen","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Berichterstattung","art-7",[],false]