[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_1996-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":41,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_1996","zur Anpassung mehrerer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Getreide aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R1996",6979159,"Art. 13","art-13",null,"Die Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2003 wird wie folgt geändert:\n1) Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Im Fall der Ausschreibung der Ausfuhrerstattung ist in Feld 22 der Lizenz in Worten und Zahlen der in der Zuschlagsmitteilung genannte Erstattungssatz einzutragen. Dieser Erstattungssatz ist in Euro anzugeben, und es wird ihm einer der Vermerke gemäß Anhang VII vorangestellt. (2) Im Fall der Ausschreibung der Ausfuhrabgabe ist in Feld 22 der Lizenz in Worten und Zahlen der in der Zuschlagsmitteilung genannte Abgabensatz einzutragen. Dieser Abgabensatz ist in Euro anzugeben, und es wird ihm einer der Vermerke gemäß Anhang VIII vorangestellt.“\n2) Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Für die Anwendung der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1501\u002F95, Artikel 15, zweiter Unterabsatz (*1) und der Verordnung (EG) Nr. 3072\u002F95, Artikel 16, Absatz 10 ist in Feld 22 der Ausfuhrlizenz einer der Vermerke gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung einzutragen. (*1) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.“ \"\n3) Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „In die Lizenzen ist in Feld 22 einer der Vermerke gemäß Anhang X einzutragen.“\n4) Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „In die Lizenzen ist in Feld 22 einer der Vermerke gemäß Anhang XI einzutragen.“\n5) Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) in Feld 20 einen der Vermerke gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung; f) in Feld 22 zusätzlich zu dem Vermerk gemäß Artikel 8 Absatz 2 und, im Falle seiner Anwendung, dem Vermerk gemäß Artikel 7, Absatz 2, einen der Vermerke gemäß Anhang XIII.“\n6) Anhang IV wird gestrichen.\n7) Der Wortlaut in Anhang IX der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge VII, VIII, XI, X, XI, XII und XIII angefügt.","REG_2006_1996 - Art. 13\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 1342\u002F2003 wird wie folgt geändert:\n1) Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Im Fall der Ausschreibung der Ausfuhrerstattung ist in Feld 22 der Lizenz in Worten und Zahlen der in der Zuschlagsmitteilung genannte Erstattungssatz einzutragen. Dieser Erstattungssatz ist in Euro anzugeben, und es wird ihm einer der Vermerke gemäß Anhang VII vorangestellt. (2) Im Fall der Ausschreibung der Ausfuhrabgabe ist in Feld 22 der Lizenz in Worten und Zahlen der in der Zuschlagsmitteilung genannte Abgabensatz einzutragen. Dieser Abgabensatz ist in Euro anzugeben, und es wird ihm einer der Vermerke gemäß Anhang VIII vorangestellt.“\n2) Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Für die Anwendung der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1501\u002F95, Artikel 15, zweiter Unterabsatz (*1) und der Verordnung (EG) Nr. 3072\u002F95, Artikel 16, Absatz 10 ist in Feld 22 der Ausfuhrlizenz einer der Vermerke gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung einzutragen. (*1) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.“ \"\n3) Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „In die Lizenzen ist in Feld 22 einer der Vermerke gemäß Anhang X einzutragen.“\n4) Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „In die Lizenzen ist in Feld 22 einer der Vermerke gemäß Anhang XI einzutragen.“\n5) Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) in Feld 20 einen der Vermerke gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung; f) in Feld 22 zusätzlich zu dem Vermerk gemäß Artikel 8 Absatz 2 und, im Falle seiner Anwendung, dem Vermerk gemäß Artikel 7, Absatz 2, einen der Vermerke gemäß Anhang XIII.“\n6) Anhang IV wird gestrichen.\n7) Der Wortlaut in Anhang IX der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge VII, VIII, XI, X, XI, XII und XIII angefügt.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 12","art-12",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 11","art-11",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 10","art-10",[32,35,38],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 3","art-3",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 5","art-5",{"norm_key":39,"title":17,"slug":40},"Art. 14","art-14",[],false]