[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_816-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_816","über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-21","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R0816",6980805,"Art. 13","art-13","Einfuhrverbot",null,"(1) Erzeugnisse, die unter einer gemäß dem Beschluss und\u002Foder gemäß dieser Verordnung erteilten Zwangslizenz hergestellt wurden, dürfen nicht zur Überführung in den freien Verkehr, zur Wiederausfuhr, zur Überführung in ein Nichterhebungsverfahren oder zur Überführung in eine Freizone oder ein Freilager in die Gemeinschaft eingeführt werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle der Wiederausfuhr in das in dem Antrag genannte und auf der Verpackung des Erzeugnisses und den zugehörigen Unterlagen angegebene einführende Land oder die Überführung in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in eine Freizone oder ein Freilager zum Zwecke der Wiederausfuhr in dieses einführende Land.","REG_2006_816 - Art. 13 Einfuhrverbot\n\n(1) Erzeugnisse, die unter einer gemäß dem Beschluss und\u002Foder gemäß dieser Verordnung erteilten Zwangslizenz hergestellt wurden, dürfen nicht zur Überführung in den freien Verkehr, zur Wiederausfuhr, zur Überführung in ein Nichterhebungsverfahren oder zur Überführung in eine Freizone oder ein Freilager in die Gemeinschaft eingeführt werden.\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle der Wiederausfuhr in das in dem Antrag genannte und auf der Verpackung des Erzeugnisses und den zugehörigen Unterlagen angegebene einführende Land oder die Überführung in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in eine Freizone oder ein Freilager zum Zwecke der Wiederausfuhr in dieses einführende Land.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Benachrichtigung","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Ablehnung des Antrags","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Bedingungen für Zwangslizenzen","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Zollbehördliche Maßnahmen","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Ausnahmeregelung für persönliches Reisegepäck","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Rücknahme oder Überprüfung der Lizenz","art-16",[],false]