[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_865-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_865","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338\u002F97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-20","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R0865",6980859,"Art. 2","art-2","Formblätter","KAPITEL II FORMBLÄTTER UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN","(1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.\n(2) Die Formblätter für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Formblätter können fortlaufend nummeriert werden.\n(3) Die Formblätter für Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang III entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.\n(4) Die Vordrucke für Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen und Wanderausstellungsbescheinigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.\n(5) Die Formblätter für die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338\u002F97 und Anträge auf solche Bescheinigungen müssen dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass in den Feldern 18 und 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und\u002Foder Genehmigung angegeben wird.\n(6) Die Form des Etiketts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338\u002F97 muss den Abmessungen und dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung entsprechen.","REG_2006_865 - KAPITEL II FORMBLÄTTER UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN - Art. 2 Formblätter\n\n(1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.\n(2) Die Formblätter für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Formblätter können fortlaufend nummeriert werden.\n(3) Die Formblätter für Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang III entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.\n(4) Die Vordrucke für Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen und Wanderausstellungsbescheinigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.\n(5) Die Formblätter für die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338\u002F97 und Anträge auf solche Bescheinigungen müssen dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass in den Feldern 18 und 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und\u002Foder Genehmigung angegeben wird.\n(6) Die Form des Etiketts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338\u002F97 muss den Abmessungen und dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung entsprechen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Begriffsbestimmungen","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 12",null,"erwgr-12",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 11","erwgr-11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Technische Spezifikationen für die Formblätter","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Ausfüllen der Formblätter","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge auf ihre Ausstellung","art-5",[],false]