[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_952-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_952","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R0952",6981095,"Art. 17","art-17","Zu- und Abschläge","KAPITEL IV PREISE","(1) Bei Anwendung der laut Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird der in Absatz 1 des genannten Artikels angegebene Mindestpreis für Quotenzuckerrüben pro 0,1 % Zuckergehalt a) erhöht um mindestens: i) 0,9 % für einen Zuckergehalt über 16 % und bis 18 % einschließlich, ii) 0,7 % für einen Zuckergehalt über 18 % und bis 19 % einschließlich, iii) 0,5 % für einen Zuckergehalt über 19 % und bis 20 % einschließlich; b) herabgesetzt um höchstens: i) 0,9 % für einen Zuckergehalt unter 16 % und über oder gleich 15,5 %, ii) 1 % für einen Zuckergehalt unter 15,5 % und über oder gleich 14,5 %. Bei Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt über 20 % wird mindestens der gemäß Buchstabe a Ziffer iii angepasste Mindestpreis angewandt.\n(2) In Lieferverträgen und Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 können neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zu- und Abschlägen a) ergänzende Zuschläge für einen Zuckergehalt über 20 % und b) ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 % vorgesehen werden. In diesen Verträgen und Vereinbarungen kann für Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt unter 14,5 % festgelegt werden, welche Zuckerrüben zur Zuckerverarbeitung geeignet sind, wenn in den genannten Verträgen und Vereinbarungen ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 % bis einschließlich zu dem festgelegten Mindestzuckergehalt vorgesehen sind. Enthalten die Verträge oder Vereinbarungen nicht die in Unterabsatz 2 genannte Klausel, so kann der betreffende Mitgliedstaat Entsprechendes festlegen. In diesem Fall setzt er gleichzeitig die in Unterabsatz 2 genannten ergänzenden Abschläge fest.","REG_2006_952 - KAPITEL IV PREISE - Art. 17 Zu- und Abschläge\n\n(1) Bei Anwendung der laut Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 vorgesehenen Zu- und Abschläge wird der in Absatz 1 des genannten Artikels angegebene Mindestpreis für Quotenzuckerrüben pro 0,1 % Zuckergehalt a) erhöht um mindestens: i) 0,9 % für einen Zuckergehalt über 16 % und bis 18 % einschließlich, ii) 0,7 % für einen Zuckergehalt über 18 % und bis 19 % einschließlich, iii) 0,5 % für einen Zuckergehalt über 19 % und bis 20 % einschließlich; b) herabgesetzt um höchstens: i) 0,9 % für einen Zuckergehalt unter 16 % und über oder gleich 15,5 %, ii) 1 % für einen Zuckergehalt unter 15,5 % und über oder gleich 14,5 %. Bei Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt über 20 % wird mindestens der gemäß Buchstabe a Ziffer iii angepasste Mindestpreis angewandt.\n(2) In Lieferverträgen und Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 können neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zu- und Abschlägen a) ergänzende Zuschläge für einen Zuckergehalt über 20 % und b) ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 % vorgesehen werden. In diesen Verträgen und Vereinbarungen kann für Zuckerrüben mit einem Zuckergehalt unter 14,5 % festgelegt werden, welche Zuckerrüben zur Zuckerverarbeitung geeignet sind, wenn in den genannten Verträgen und Vereinbarungen ergänzende Abschläge für einen Zuckergehalt unter 14,5 % bis einschließlich zu dem festgelegten Mindestzuckergehalt vorgesehen sind. Enthalten die Verträge oder Vereinbarungen nicht die in Unterabsatz 2 genannte Klausel, so kann der betreffende Mitgliedstaat Entsprechendes festlegen. In diesem Fall setzt er gleichzeitig die in Unterabsatz 2 genannten ergänzenden Abschläge fest.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16","Liefervertrag","art-16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Übergangsbestimmungen zur Übermittlung der Preisangaben","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Preisinformation","art-14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","Zusätzliche Zuckerquoten","art-18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 19","Zusätzliche Isoglucosequoten","art-19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20","Zuordnung der Zuckerrübenernten","art-20",[],false]