[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_952-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_952","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R0952",6981113,"Art. 35","art-35","Probenahme zwecks Qualitätskontrolle","KAPITEL VI ÖFFENTLICHE INTERVENTION","In der Frist gemäß Artikel 34 werden zu Analysezwecken von Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, oder von einvernehmlich durch die Interventionsstelle und den Verkäufer zu bestimmenden Sachverständigen vier repräsentative Stichproben entnommen. Jede Vertragspartei erhält eine Probe. Die beiden anderen Proben werden entweder vom Sachverständigen oder bei einem von den zuständigen Behörden anerkannten Labor aufbewahrt.\nJede Probe ist einer zweifachen Analyse zu unterziehen, wobei der Mittelwert aus beiden Ergebnissen als Ergebnis der Analyse der betreffenden Probe gilt.","REG_2006_952 - KAPITEL VI ÖFFENTLICHE INTERVENTION - ABSCHNITT 4 Kontrollen - Art. 35 Probenahme zwecks Qualitätskontrolle\n\nIn der Frist gemäß Artikel 34 werden zu Analysezwecken von Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, oder von einvernehmlich durch die Interventionsstelle und den Verkäufer zu bestimmenden Sachverständigen vier repräsentative Stichproben entnommen. Jede Vertragspartei erhält eine Probe. Die beiden anderen Proben werden entweder vom Sachverständigen oder bei einem von den zuständigen Behörden anerkannten Labor aufbewahrt.\nJede Probe ist einer zweifachen Analyse zu unterziehen, wobei der Mittelwert aus beiden Ergebnissen als Ergebnis der Analyse der betreffenden Probe gilt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Kontrollen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 34","Zahlungsfrist","art-34",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 33","Kaufpreis für Rohzucker","art-33",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 32","Kaufpreis und Qualität des Weißzuckers","art-32",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 36","Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Kategorie","art-36",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 37","Kontrolle der Lagerorte","art-37",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 38","Gewichtskontrolle und damit verbundene Kosten","art-38",[],false]