[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2006_952-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2006_952","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32006R0952",6981057,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 ist ein Informationssystem für Zuckerpreise vorgesehen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung wird den zugelassenen Unternehmen vorgeschrieben, Angaben zu den verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen zu übermitteln. Es ist festzulegen, in welchen zeitlichen Abständen und welche Angaben im Einzelnen die Zuckererzeuger und Raffinerien im Zusammenhang mit den praktizierten Preisen erheben und an die Kommission melden müssen. Als Anhaltspunkt für die kurzfristige Entwicklung wäre es sinnvoll, dass die Unternehmen auch die zu erwartenden durchschnittlichen Verkaufspreise für die kommenden drei Monate ermitteln und melden. Zugelassene Unternehmen, die Zucker zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 verarbeiten, müssen außerdem den Einkaufspreis für Zucker in den gleichen zeitlichen Abständen und nach den gleichen inhaltlichen Vorgaben wie die Zuckererzeuger zur Meldung an die Kommission ermitteln.","REG_2006_952 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nGemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 ist ein Informationssystem für Zuckerpreise vorgesehen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung wird den zugelassenen Unternehmen vorgeschrieben, Angaben zu den verkauften Weißzuckermengen mit den entsprechenden Preisen und Bedingungen zu übermitteln. Es ist festzulegen, in welchen zeitlichen Abständen und welche Angaben im Einzelnen die Zuckererzeuger und Raffinerien im Zusammenhang mit den praktizierten Preisen erheben und an die Kommission melden müssen. Als Anhaltspunkt für die kurzfristige Entwicklung wäre es sinnvoll, dass die Unternehmen auch die zu erwartenden durchschnittlichen Verkaufspreise für die kommenden drei Monate ermitteln und melden. Zugelassene Unternehmen, die Zucker zu einem der Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318\u002F2006 verarbeiten, müssen außerdem den Einkaufspreis für Zucker in den gleichen zeitlichen Abständen und nach den gleichen inhaltlichen Vorgaben wie die Zuckererzeuger zur Meldung an die Kommission ermitteln.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]