[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_109-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_109","zur Zulassung von Monensin-Natrium (Coxidin) als Futtermittelzusatzstoff","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0109",13347516,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2005 zu dem Schluss, dass Monensin-Natrium (Coxidin) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (2). Ferner schloss sie, dass Monensin-Natrium (Coxidin) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 eine Zulassung ausschließen würden. Nach dem Gutachten kann die Zubereitung wirksam zur Verhütung der Kokzidiose eingesetzt werden. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Rückstandshöchstmengen (MRL) festgelegt werden müssen. Allerdings konnte sie zunächst keine solchen vorschlagen, da der Antragsteller die erforderlichen Daten nicht vorgelegt hatte. Nach Erhalt der Daten schlug sie in einem Gutachten vom 21. November 2006 (3) vorläufige Rückstandshöchstmengen vor. Unter Umständen muss die im Anhang zu dieser Verordnung genannte Rückstandshöchstmenge überprüft werden, wenn die Ergebnisse einer späteren Bewertung des Wirkstoffs durch die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln vorliegen.","REG_2007_109 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDie Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2005 zu dem Schluss, dass Monensin-Natrium (Coxidin) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt (2). Ferner schloss sie, dass Monensin-Natrium (Coxidin) keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 eine Zulassung ausschließen würden. Nach dem Gutachten kann die Zubereitung wirksam zur Verhütung der Kokzidiose eingesetzt werden. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Rückstandshöchstmengen (MRL) festgelegt werden müssen. Allerdings konnte sie zunächst keine solchen vorschlagen, da der Antragsteller die erforderlichen Daten nicht vorgelegt hatte. Nach Erhalt der Daten schlug sie in einem Gutachten vom 21. November 2006 (3) vorläufige Rückstandshöchstmengen vor. Unter Umständen muss die im Anhang zu dieser Verordnung genannte Rückstandshöchstmenge überprüft werden, wenn die Ergebnisse einer späteren Bewertung des Wirkstoffs durch die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln vorliegen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 1","art-1",[],false]