[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_116-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_116","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382\u002F2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786\u002F2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0116",6981517,"Art. 1","art-1",null,"Artikel 34a der Verordnung (EG) Nr. 382\u002F2005 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 kann für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005\u002F06 erzeugt wurde und sich bis zum 31. März 2006 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung befand, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786\u002F2003 vorgesehene Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005\u002F06 und gegebenenfalls die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782\u002F2003 vorgesehene Beihilfe gewährt werden, wenn a) es Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genügt; b) es im Wirtschaftsjahr 2006\u002F07 unter den in Artikel 10 und 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Verarbeitungsunternehmen ausgelagert wird; c) die betreffenden Mengen als Teil der garantierten einzelstaatlichen Höchstmengen verbucht werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2005\u002F06 zugeteilt sind; d) es im Wirtschaftsjahr 2005\u002F06 Gegenstand einer Erklärung und Bescheinigung war.“\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen 90-Tage-Frist für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs werden die Beihilfen, welche die Begünstigten beanspruchen können, wie folgt gezahlt: a) Die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786\u002F2003 wird den Verarbeitungsunternehmen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Zahlungsentscheidung der Zahlstelle gezahlt. b) Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782\u002F2003 wird innerhalb der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Fristen gezahlt.“","REG_2007_116 - Art. 1\n\nArtikel 34a der Verordnung (EG) Nr. 382\u002F2005 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 kann für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005\u002F06 erzeugt wurde und sich bis zum 31. März 2006 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung befand, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786\u002F2003 vorgesehene Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005\u002F06 und gegebenenfalls die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782\u002F2003 vorgesehene Beihilfe gewährt werden, wenn a) es Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genügt; b) es im Wirtschaftsjahr 2006\u002F07 unter den in Artikel 10 und 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Verarbeitungsunternehmen ausgelagert wird; c) die betreffenden Mengen als Teil der garantierten einzelstaatlichen Höchstmengen verbucht werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2005\u002F06 zugeteilt sind; d) es im Wirtschaftsjahr 2005\u002F06 Gegenstand einer Erklärung und Bescheinigung war.“\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen 90-Tage-Frist für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs werden die Beihilfen, welche die Begünstigten beanspruchen können, wie folgt gezahlt: a) Die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786\u002F2003 wird den Verarbeitungsunternehmen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Zahlungsentscheidung der Zahlstelle gezahlt. b) Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782\u002F2003 wird innerhalb der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Fristen gezahlt.“",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 1","erwgr-1",[32],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 2","art-2",[],false]