[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_1248-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_1248","zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2040\u002F2000 betreffend die Haushaltsdisziplin","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R1248",6982093,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Was den Teil II der Verordnung (EG) Nr. 2040\u002F2000 — Reserven in Verbindung mit Aktionen im Außenbereich — anbelangt, so sind für die Finanzierung des Garantiefonds und der Reserve für Soforthilfen keine besonderen Vorschriften und Maßnahmen, die im Kontext des Eigenmittelsystems Ausnahmen darstellen, mehr notwendig. Die Reserve für Darlehensgarantien wird im Finanzrahmen 2007—2013 der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2006 durch eine Haushaltslinie unter der Rubrik 4 mit der Bezeichnung „Die EU als globaler Akteur“ ersetzt. Die wesentlichen Grundsätze, die auf die Reserve für Soforthilfen Anwendung finden, sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) enthalten, die Höhe der Reserve für Soforthilfen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind dagegen in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2006. Da die Interessen Dritter nicht unmittelbar betroffen sind, müssen diese in keine Verordnung aufgenommen werden.","REG_2007_1248 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nWas den Teil II der Verordnung (EG) Nr. 2040\u002F2000 — Reserven in Verbindung mit Aktionen im Außenbereich — anbelangt, so sind für die Finanzierung des Garantiefonds und der Reserve für Soforthilfen keine besonderen Vorschriften und Maßnahmen, die im Kontext des Eigenmittelsystems Ausnahmen darstellen, mehr notwendig. Die Reserve für Darlehensgarantien wird im Finanzrahmen 2007—2013 der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2006 durch eine Haushaltslinie unter der Rubrik 4 mit der Bezeichnung „Die EU als globaler Akteur“ ersetzt. Die wesentlichen Grundsätze, die auf die Reserve für Soforthilfen Anwendung finden, sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) enthalten, die Höhe der Reserve für Soforthilfen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme sind dagegen in der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2006. Da die Interessen Dritter nicht unmittelbar betroffen sind, müssen diese in keine Verordnung aufgenommen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 1","art-1",[],false]