[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_1303-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_1303","mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966\u002F2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R1303",6982193,"Art. 11","art-11","Nichtempfang von Daten","KAPITEL IV FUNKTIONSWEISE DES ELEKTRONISCHEN AUFZEICHNUNGS- UND BERICHTERSTATTUNGSSYSTEMS","(1) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein, so setzen sie den Kapitän oder Schiffseigner oder deren Vertreter hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Schiff innerhalb eines Jahres mehr als dreimal der Fall, so lässt der Flaggenmitgliedstaat das elektronische Berichterstattungssystem des fraglichen Schiffes überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht die Sache, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind.\n(2) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so melden sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des besagten Küstenmitgliedstaats.\n(3) Der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter übermitteln sämtliche Daten, für die eine Meldung gemäß Absatz 1 einging, unmittelbar nach Eingang dieser Meldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.","REG_2007_1303 - KAPITEL IV FUNKTIONSWEISE DES ELEKTRONISCHEN AUFZEICHNUNGS- UND BERICHTERSTATTUNGSSYSTEMS - Art. 11 Nichtempfang von Daten\n\n(1) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein, so setzen sie den Kapitän oder Schiffseigner oder deren Vertreter hiervon unverzüglich in Kenntnis. Ist dies bei einem bestimmten Schiff innerhalb eines Jahres mehr als dreimal der Fall, so lässt der Flaggenmitgliedstaat das elektronische Berichterstattungssystem des fraglichen Schiffes überprüfen. Der betreffende Mitgliedstaat untersucht die Sache, um festzustellen, warum keine Datenmeldungen eingegangen sind.\n(2) Geht bei den zuständigen Behörden eines Flaggenmitgliedstaats keine Datenmeldung gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 ein und lag die zuletzt durch das Schiffsüberwachungssystem gemeldete Position innerhalb der Gewässer eines Küstenmitgliedstaats, so melden sie dies unverzüglich den zuständigen Behörden des besagten Küstenmitgliedstaats.\n(3) Der Kapitän oder der Eigner des Schiffs oder deren Vertreter übermitteln sämtliche Daten, für die eine Meldung gemäß Absatz 1 einging, unmittelbar nach Eingang dieser Meldung an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Vorschriften für den Fall eines technischen Versagens oder des Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Berichterstattungssystems","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Freistellungen","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Rückmeldungen","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Nicht zugängliche Daten","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Daten über das Funktionieren des elektronischen Berichterstattungssystems","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Format für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten","art-14",[],false]