[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_1388-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_1388","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 382\u002F2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786\u002F2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R1388",6982408,"Art. 3","art-3","Beihilfefähige Erzeugnisse",null,"Für die Zwecke dieser Verordnung kommt für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786\u002F2003 das Trockenfutter in Betracht, das neben den Vorschriften in Artikel 9 derselben Verordnung den Anforderungen an die Vermarktung von Futtermitteln genügt und das Gelände des Verarbeitungsunternehmens oder, wenn es nicht innerhalb dieses Geländes gelagert werden kann, einen beliebigen Ort der Zwischenlagerung außerhalb dieses Geländes, der genügend Sicherheiten für die Kontrolle des gelagerten Futters bietet und von der Behörde zuvor anerkannt worden ist, in unverändertem Zustand oder als Mischung verlässt.\nDer Beihilfeanspruch ist auf die Erzeugnismengen begrenzt, die durch Trocknung von Futter gewonnen wurden, das auf Parzellen erzeugt wurde, die im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782\u002F2003 landwirtschaftlich genutzt werden.“","REG_2007_1388 - Art. 3 Beihilfefähige Erzeugnisse\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung kommt für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786\u002F2003 das Trockenfutter in Betracht, das neben den Vorschriften in Artikel 9 derselben Verordnung den Anforderungen an die Vermarktung von Futtermitteln genügt und das Gelände des Verarbeitungsunternehmens oder, wenn es nicht innerhalb dieses Geländes gelagert werden kann, einen beliebigen Ort der Zwischenlagerung außerhalb dieses Geländes, der genügend Sicherheiten für die Kontrolle des gelagerten Futters bietet und von der Behörde zuvor anerkannt worden ist, in unverändertem Zustand oder als Mischung verlässt.\nDer Beihilfeanspruch ist auf die Erzeugnismengen begrenzt, die durch Trocknung von Futter gewonnen wurden, das auf Parzellen erzeugt wurde, die im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782\u002F2003 landwirtschaftlich genutzt werden.“",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"Art. 1","art-1",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 8","erwgr-8",[34],{"norm_key":24,"title":18,"slug":26},[],false]