[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_1394-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_1394","über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F83\u002FEG und der Verordnung (EG) Nr. 726\u002F2004","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R1394",6982533,"Art. 19","art-19","Verringerung der Gebühr für die Genehmigung für das Inverkehrbringen","KAPITEL 6 ANREIZE","(1) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 297\u002F95 wird die Genehmigungsgebühr um 50 % ermäßigt, wenn der Antragsteller ein Krankenhaus oder ein kleines oder mittleres Unternehmen ist und nachweisen kann, dass innerhalb der Gemeinschaft ein besonderes Interesse in Bezug auf die öffentliche Gesundheit an dem betroffenen Arzneimittel für neuartige Therapien besteht.\n(2) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Gebühren, die die Agentur für Tätigkeiten nach der Genehmigungserteilung im ersten Jahr nach der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels für neuartige Therapien erhebt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten während der in Artikel 29 genannten Übergangszeit.","REG_2007_1394 - KAPITEL 6 ANREIZE - Art. 19 Verringerung der Gebühr für die Genehmigung für das Inverkehrbringen\n\n(1) Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 297\u002F95 wird die Genehmigungsgebühr um 50 % ermäßigt, wenn der Antragsteller ein Krankenhaus oder ein kleines oder mittleres Unternehmen ist und nachweisen kann, dass innerhalb der Gemeinschaft ein besonderes Interesse in Bezug auf die öffentliche Gesundheit an dem betroffenen Arzneimittel für neuartige Therapien besteht.\n(2) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Gebühren, die die Agentur für Tätigkeiten nach der Genehmigungserteilung im ersten Jahr nach der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels für neuartige Therapien erhebt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten während der in Artikel 29 genannten Übergangszeit.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 18","Zertifizierung von qualitätsbezogenen und nichtklinischen Daten","art-18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 17","Wissenschaftliche Empfehlung zur Einstufung als neuartige Therapie","art-17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 16","Wissenschaftliche Beratung","art-16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 20","Ausschuss für neuartige Therapien","art-20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 21","Zusammensetzung des Ausschusses für neuartige Therapien","art-21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 22","Interessenkonflikte","art-22",[],false]