[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_1418-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_1418","über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R1418",6982635,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Die Verordnung (EG) Nr. 801\u002F2007 sollte entsprechend geändert werden. In Anbetracht der Vielzahl der erforderlichen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angezeigt, die genannte Verordnung aufzuheben und durch diese Verordnung zu ersetzen. Abfälle, die in der Verordnung (EG) Nr. 801\u002F2007 als keiner Kontrolle im Empfängerstaat unterliegend eingestuft sind, für die gemäß der vorliegenden Verordnung aber eine vorherige Notifizierung und Zustimmung erforderlich ist, sollten jedoch während eines Übergangszeitraums von 60 Tagen ab dem Inkrafttreten weiterhin als keiner Kontrolle im Empfängerstaat unterliegend eingestuft werden —","REG_2007_1418 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 801\u002F2007 sollte entsprechend geändert werden. In Anbetracht der Vielzahl der erforderlichen Änderungen ist es aus Gründen der Klarheit angezeigt, die genannte Verordnung aufzuheben und durch diese Verordnung zu ersetzen. Abfälle, die in der Verordnung (EG) Nr. 801\u002F2007 als keiner Kontrolle im Empfängerstaat unterliegend eingestuft sind, für die gemäß der vorliegenden Verordnung aber eine vorherige Notifizierung und Zustimmung erforderlich ist, sollten jedoch während eines Übergangszeitraums von 60 Tagen ab dem Inkrafttreten weiterhin als keiner Kontrolle im Empfängerstaat unterliegend eingestuft werden —",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 1","art-1",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 2","art-2",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 3","art-3",[],false]