[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_142-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":38,"is_thin":39},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_142","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1610\u002F2006 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 327\u002F98 und der Verordnung (EG) Nr. 1291\u002F2000 hinsichtlich bestimmter, im Rahmen der Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis für die Tranche des Monats Juli 2006 erteilter Einfuhrlizenzen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0142",6982693,"Art. 1","art-1",null,"Die Verordnung (EG) Nr. 1610\u002F2006 wird wie folgt geändert:\n1. Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a (1) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291\u002F2000 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327\u002F98 vorgesehene Sicherheit für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, die vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht verwendet worden sind, nach Überprüfung des Einzelfalls freigeben, sofern a) der Einfuhrlizenzinhaber die nicht verwendete(n) Einfuhrlizenz(en) an die zuständigen Behörden zurückgibt und die Freigabe der dazugehörigen Sicherheit beantragt, b) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über ausreichende Angaben verfügen, die ihnen ein Urteil darüber erlauben, ob der betreffende Einführer in gutem Glauben gehandelt und alle ihm im Rahmen des Vertretbaren zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Einfuhrlizenz(en) während ihrer Gültigkeitsdauer zu verwenden. (2) Das Original der Ausfuhrbescheinigung, das dem Einfuhrlizenzantrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327\u002F98 beilag, wird dem Einfuhrlizenzinhaber zurückgegeben, dessen Sicherheit gemäß Absatz 1 dieses Artikels freigegeben wurde.“.\n2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2007 auf elektronischem Wege die Nummer(n) der nicht verwendeten Einfuhrlizenz bzw. Einfuhrlizenzen, deren Sicherheit gemäß Artikel 2a freigegeben wurde, sowie die Menge (in Tonnen) der betreffenden Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes), mit.“.","REG_2007_142 - Art. 1\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 1610\u002F2006 wird wie folgt geändert:\n1. Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a (1) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291\u002F2000 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 327\u002F98 vorgesehene Sicherheit für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, die vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht verwendet worden sind, nach Überprüfung des Einzelfalls freigeben, sofern a) der Einfuhrlizenzinhaber die nicht verwendete(n) Einfuhrlizenz(en) an die zuständigen Behörden zurückgibt und die Freigabe der dazugehörigen Sicherheit beantragt, b) die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über ausreichende Angaben verfügen, die ihnen ein Urteil darüber erlauben, ob der betreffende Einführer in gutem Glauben gehandelt und alle ihm im Rahmen des Vertretbaren zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Einfuhrlizenz(en) während ihrer Gültigkeitsdauer zu verwenden. (2) Das Original der Ausfuhrbescheinigung, das dem Einfuhrlizenzantrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 327\u002F98 beilag, wird dem Einfuhrlizenzinhaber zurückgegeben, dessen Sicherheit gemäß Absatz 1 dieses Artikels freigegeben wurde.“.\n2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2007 auf elektronischem Wege die Nummer(n) der nicht verwendeten Einfuhrlizenz bzw. Einfuhrlizenzen, deren Sicherheit gemäß Artikel 2a freigegeben wurde, sowie die Menge (in Tonnen) der betreffenden Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes), mit.“.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 3","erwgr-3",[32,35],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 2a","art-2a",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 2","art-2",[],false]