[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_1445-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_1445","zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung der Basisinformationen für Kaufkraftparitäten sowie für deren Berechnung und Verbreitung","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R1445",6982813,"Art. 3","art-3","Begriffsbestimmungen",null,"Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) „Kaufkraftparitäten“ („KKP“) sind räumliche Deflatoren und Währungsumrechnungskurse, die die Auswirkungen der Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen und damit Volumenvergleiche der BIP-Komponenten und Vergleiche des Preisniveaus ermöglichen;\nb) „Kaufkraftstandard“ („KKS“) ist die künstliche gemeinsame Referenzwährungseinheit, die in der Europäischen Union verwendet wird, um das Volumen von Wirtschaftsaggregaten für die Zwecke räumlicher Vergleiche so auszudrücken, dass Preisniveauunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten eliminiert werden;\nc) „Preise“ sind die vom Endverbraucher gezahlten Anschaffungspreise;\nd) „Ausgabengewichte“ sind die Anteile der Ausgabenkomponenten am BIP zu jeweiligen Preisen;\ne) „Einzelposition“ ist die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der BIP-Untergliederung, für die Paritäten berechnet werden;\nf) „Artikel“ ist eine für die Zwecke der Preiserhebung genau definierte Ware oder Dienstleistung;\ng) „tatsächliche und unterstellte Mieten“ sind definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1722\u002F2005 der Kommission (9);\nh) „Arbeitnehmerentgelt“ ist definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223\u002F96;\ni) „zeitliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der zum Erhebungszeitpunkt ermittelten Durchschnittspreise an jährliche Durchschnittspreise;\nj) „räumliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der an einem oder mehreren Orten innerhalb des Wirtschaftsgebiets eines Mitgliedstaats ermittelten Durchschnittspreise an nationale Durchschnittspreise;\nk) „repräsentative Artikel“ sind Artikel, die gemessen an den relativen Gesamtausgaben innerhalb einer Einzelposition zu den wichtigsten auf den nationalen Märkten erworbenen Artikeln gehören oder als solche gelten;\nl) „Repräsentativitätsindikatoren“ sind Markierungszeichen oder andere Indikatoren, mit denen die von den Mitgliedstaaten als repräsentativ ausgewählten Artikel gekennzeichnet werden;\nm) „Äqui-Repräsentativität“ ist eine von der Zusammensetzung der Artikelliste für eine Einzelposition verlangte Eigenschaft, die bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage sein muss, die Preise dieser Anzahl von repräsentativen Produkten zu erheben, die der Heterogenität der Produkte und der Preisniveaus der Einzelposition und den Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für die Einzelposition entspricht;\nn) „transitiv“ ist die Eigenschaft, dass ein direkter Vergleich zwischen zwei beliebigen Mitgliedstaaten zu demselben Ergebnis führt wie ein indirekter Vergleich über einen beliebigen anderen Mitgliedstaat;\no) „Fehler“ ist die Verwendung einer unzutreffenden Basisinformation oder die unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens;\np) „Bezugsjahr“ ist ein Kalenderjahr, auf das sich spezifische jährliche Ergebnisse beziehen;\nq) „Unveränderlichkeit“ bedeutet: wenn Ergebnisse ursprünglich für eine bestimmte Gruppe von Mitgliedstaaten und später für eine größere Gruppe von Mitgliedstaaten berechnet werden, dann bleiben die KKP zwischen der ursprünglichen Gruppe von Mitgliedstaaten dennoch bestehen.","REG_2007_1445 - Art. 3 Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) „Kaufkraftparitäten“ („KKP“) sind räumliche Deflatoren und Währungsumrechnungskurse, die die Auswirkungen der Unterschiede im Preisniveau zwischen den Mitgliedstaaten beseitigen und damit Volumenvergleiche der BIP-Komponenten und Vergleiche des Preisniveaus ermöglichen;\nb) „Kaufkraftstandard“ („KKS“) ist die künstliche gemeinsame Referenzwährungseinheit, die in der Europäischen Union verwendet wird, um das Volumen von Wirtschaftsaggregaten für die Zwecke räumlicher Vergleiche so auszudrücken, dass Preisniveauunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten eliminiert werden;\nc) „Preise“ sind die vom Endverbraucher gezahlten Anschaffungspreise;\nd) „Ausgabengewichte“ sind die Anteile der Ausgabenkomponenten am BIP zu jeweiligen Preisen;\ne) „Einzelposition“ ist die unterste Aggregationsebene von Artikeln in der BIP-Untergliederung, für die Paritäten berechnet werden;\nf) „Artikel“ ist eine für die Zwecke der Preiserhebung genau definierte Ware oder Dienstleistung;\ng) „tatsächliche und unterstellte Mieten“ sind definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1722\u002F2005 der Kommission (9);\nh) „Arbeitnehmerentgelt“ ist definiert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223\u002F96;\ni) „zeitliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der zum Erhebungszeitpunkt ermittelten Durchschnittspreise an jährliche Durchschnittspreise;\nj) „räumliche Anpassungsfaktoren“ sind Faktoren zur Anpassung der an einem oder mehreren Orten innerhalb des Wirtschaftsgebiets eines Mitgliedstaats ermittelten Durchschnittspreise an nationale Durchschnittspreise;\nk) „repräsentative Artikel“ sind Artikel, die gemessen an den relativen Gesamtausgaben innerhalb einer Einzelposition zu den wichtigsten auf den nationalen Märkten erworbenen Artikeln gehören oder als solche gelten;\nl) „Repräsentativitätsindikatoren“ sind Markierungszeichen oder andere Indikatoren, mit denen die von den Mitgliedstaaten als repräsentativ ausgewählten Artikel gekennzeichnet werden;\nm) „Äqui-Repräsentativität“ ist eine von der Zusammensetzung der Artikelliste für eine Einzelposition verlangte Eigenschaft, die bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat in der Lage sein muss, die Preise dieser Anzahl von repräsentativen Produkten zu erheben, die der Heterogenität der Produkte und der Preisniveaus der Einzelposition und den Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats für die Einzelposition entspricht;\nn) „transitiv“ ist die Eigenschaft, dass ein direkter Vergleich zwischen zwei beliebigen Mitgliedstaaten zu demselben Ergebnis führt wie ein indirekter Vergleich über einen beliebigen anderen Mitgliedstaat;\no) „Fehler“ ist die Verwendung einer unzutreffenden Basisinformation oder die unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens;\np) „Bezugsjahr“ ist ein Kalenderjahr, auf das sich spezifische jährliche Ergebnisse beziehen;\nq) „Unveränderlichkeit“ bedeutet: wenn Ergebnisse ursprünglich für eine bestimmte Gruppe von Mitgliedstaaten und später für eine größere Gruppe von Mitgliedstaaten berechnet werden, dann bleiben die KKP zwischen der ursprünglichen Gruppe von Mitgliedstaaten dennoch bestehen.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Ziel","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 12","erwgr-12",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Aufgaben und Zuständigkeiten","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Übermittlung der Basisinformationen","art-5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 6","Statistische Einheiten","art-6",[],false]