[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_248-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_248","mit Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0248",6983487,"Art. 5","art-5","Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt","KAPITEL I BULGARIEN UND RUMÄNIEN","(1) Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang II aufgeführten mehrjährigen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter Anwendung.\n(2) Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr.\n(3) Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr: a) Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen; b) Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A; c) Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C; d) Teil G.\n(4) Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266\u002F1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222\u002F2000 finden für Bulgarien und Rumänien keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sapard-Programm.","REG_2007_248 - KAPITEL I BULGARIEN UND RUMÄNIEN - ABSCHNITT II Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen - Art. 5 Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt\n\n(1) Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang II aufgeführten mehrjährigen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter Anwendung.\n(2) Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr.\n(3) Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr: a) Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen; b) Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A; c) Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C; d) Teil G.\n(4) Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266\u002F1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222\u002F2000 finden für Bulgarien und Rumänien keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sapard-Programm.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT II Mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 4","Entsprechung der Maßnahmen im Rahmen des laufenden und des neuen Programmplanungszeitraums","art-4",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 3","Ausgaben für die Ex-post-Bewertung der Sapard-Programme","art-3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 2","Finanzierung von Sapard-Vorhaben nach Ablauf des Förderzeitraums","art-2",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 6","Abweichungen von den Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und von der Verordnung (EG) Nr. 2222\u002F2000","art-6",{"norm_key":42,"title":17,"slug":43},"Art. 7","art-7",{"norm_key":45,"title":39,"slug":46},"Art. 8","art-8",[],false]