[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_248-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_248","mit Maßnahmen zu den im Rahmen des Sapard-Programms geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen und zum Übergang von der Förderung im Rahmen von Sapard zur Förderung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0248",6983474,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","In den Bereichen, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, wird die Beziehung zwischen Bulgarien und Rumänien und der Gemeinschaft seit 1. Januar 2007, dem Tag des Beitritts dieser Länder zur Europäischen Union, durch das Gemeinschaftsrecht geregelt. Bilaterale Vereinbarungen finden grundsätzlich weiter Anwendung, ohne dass es hierfür eines besonderen Rechtsakts bedarf, soweit sie nicht im Widerspruch zum bindenden Gemeinschaftsrecht stehen. In bestimmten Bereichen enthalten die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen, die sich vom Gemeinschaftsrecht unterscheiden, ohne dass sie jedoch im Widerspruch zu bindenden Vorschriften stehen. Gleichwohl sollte vorgesehen werden, dass die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Sapard soweit möglich dieselben Bestimmungen anwenden sollten, wie sie in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts gelten.","REG_2007_248 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nIn den Bereichen, die in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, wird die Beziehung zwischen Bulgarien und Rumänien und der Gemeinschaft seit 1. Januar 2007, dem Tag des Beitritts dieser Länder zur Europäischen Union, durch das Gemeinschaftsrecht geregelt. Bilaterale Vereinbarungen finden grundsätzlich weiter Anwendung, ohne dass es hierfür eines besonderen Rechtsakts bedarf, soweit sie nicht im Widerspruch zum bindenden Gemeinschaftsrecht stehen. In bestimmten Bereichen enthalten die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen, die sich vom Gemeinschaftsrecht unterscheiden, ohne dass sie jedoch im Widerspruch zu bindenden Vorschriften stehen. Gleichwohl sollte vorgesehen werden, dass die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Sapard soweit möglich dieselben Bestimmungen anwenden sollten, wie sie in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts gelten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]