[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_378-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_378","mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782\u002F2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290\u002F2005","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0378",6983686,"Art. 3","art-3",null,"KAPITEL I FAKULTATIVE MODULATION","(1) Jeder Mitgliedstaat, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655\u002F2004 zur Anwendung kommt und die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene angewendet wird, wie dies in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782\u002F2003 vorgesehen ist, hat für den Zeitraum 2007 bis 2012 die Möglichkeit, a) in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 zu beschließen, Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht anzuwenden und\u002Foder b) in Abweichung von Artikel 1 Absatz 4 zu beschließen, Sätze anzuwenden, die nach objektiven Kriterien regional gestaffelt sind. Der Höchstsatz für jede der Regionen des jeweils betroffenen Mitgliedstaats beträgt 20 %.\n(2) In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 legt jeder Mitgliedstaat, der regional gestaffelte Sätze der fakultativen Modulation gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anwendet, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Zeitraum 2007 bis 2012 die folgenden Informationen vor, die von der Kommission zu überprüfen sind: a) die jährlichen Sätze der fakultativen Modulation für jede Region und für das gesamte Hoheitsgebiet; b) die jährlichen Gesamtbeträge, die im Rahmen der fakultativen Modulation gekürzt werden müssen; c) gegebenenfalls die jährlichen zusätzlichen Gesamtbeträge, die erforderlich sind, um den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 zu decken; d) statistische und andere Daten, die für die Festsetzung der unter den Buchstaben b und c genannten Beträge verwendet werden.\n(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission erforderlichenfalls eine Aktualisierung der Beträge nach Absatz 2 Buchstaben b und c vor. Diese aktualisierten Daten werden der Kommission vor dem 31. Dezember des Jahres übermittelt, das dem Kalenderjahr vorangeht, auf das sich die Beträge im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1782\u002F2003 beziehen.\n(4) Ersucht die Kommission um Erläuterungen zu den gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Angaben, so entsprechen die Mitgliedstaaten diesem Ersuchen binnen eines Monats.","REG_2007_378 - KAPITEL I FAKULTATIVE MODULATION - Art. 3\n\n(1) Jeder Mitgliedstaat, in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Regelung der zusätzlichen Kürzungen von Direktzahlungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1655\u002F2004 zur Anwendung kommt und die Betriebsprämienregelung auf regionaler Ebene angewendet wird, wie dies in Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782\u002F2003 vorgesehen ist, hat für den Zeitraum 2007 bis 2012 die Möglichkeit, a) in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 zu beschließen, Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht anzuwenden und\u002Foder b) in Abweichung von Artikel 1 Absatz 4 zu beschließen, Sätze anzuwenden, die nach objektiven Kriterien regional gestaffelt sind. 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