[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_391-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_391","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0391",6983713,"Art. 11","art-11","Erstattungsanträge",null,"(1) Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen neun Monaten nach dem Tag, an dem die Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein.\n(2) Erstattungsanträge umfassen die Angaben gemäß Anhang VI und werden unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII ausgefüllt.\n(3) Bei der Einreichung von Erstattungsanträgen überprüfen und bescheinigen die Mitgliedstaaten, dass die betreffenden Ausgaben unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2006, der vorliegenden Verordnung und der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2006 vorgesehenen Entscheidung sowie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden. Jedem Antrag ist eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VII über die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der vorgelegten Kostenaufstellungen beizufügen.\n(4) Der Erstattungsbetrag muss, außer in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen, mindestens 20 000 EUR betragen. Anträge können zusammengefasst werden.\n(5) Anträge für Vorhaben, die nicht innerhalb des in Artikel 8 gegebenen Zeitrahmens abgeschlossen wurden, können nur angenommen werden, wenn die Verzögerung ausreichend begründet wird. Im Falle zurückgewiesener Anträge werden gebundene Gemeinschaftsmittel freigegeben.\n(6) Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2006, in der vorliegenden Verordnung und in der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2006 genannten Bedingungen oder die Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen tatsächlich nicht erfüllt sind, so lehnt die Kommission die Ausgabenerstattung ganz oder in Teilen ab und fordert gegebenenfalls die Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beträge.","REG_2007_391 - Art. 11 Erstattungsanträge\n\n(1) Die Mitgliedstaaten reichen ihre Anträge auf Erstattung der Ausgaben binnen neun Monaten nach dem Tag, an dem die Ausgaben getätigt wurden, bei der Kommission ein.\n(2) Erstattungsanträge umfassen die Angaben gemäß Anhang VI und werden unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII ausgefüllt.\n(3) Bei der Einreichung von Erstattungsanträgen überprüfen und bescheinigen die Mitgliedstaaten, dass die betreffenden Ausgaben unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2006, der vorliegenden Verordnung und der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2006 vorgesehenen Entscheidung sowie gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge getätigt wurden. Jedem Antrag ist eine Erklärung nach dem Muster in Anhang VII über die Richtigkeit und Stichhaltigkeit der vorgelegten Kostenaufstellungen beizufügen.\n(4) Der Erstattungsbetrag muss, außer in ordnungsgemäß gerechtfertigten Fällen, mindestens 20 000 EUR betragen. Anträge können zusammengefasst werden.\n(5) Anträge für Vorhaben, die nicht innerhalb des in Artikel 8 gegebenen Zeitrahmens abgeschlossen wurden, können nur angenommen werden, wenn die Verzögerung ausreichend begründet wird. Im Falle zurückgewiesener Anträge werden gebundene Gemeinschaftsmittel freigegeben.\n(6) Erfüllt ein Antrag nach Auffassung der Kommission die in der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2006, in der vorliegenden Verordnung und in der Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861\u002F2006 genannten Bedingungen oder die Gemeinschaftsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. 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