[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-14-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983782,"Art. 14","art-14","Geografische Einschränkungen","KAPITEL III FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE","1. Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371\u002F2002 genannten Gebiets.\n2. Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.\n3. Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des Departements Französisch-Guayana liegen.","REG_2007_41 - KAPITEL III FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE - Art. 14 Geografische Einschränkungen\n\n1. Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371\u002F2002 genannten Gebiets.\n2. Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.\n3. Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des Departements Französisch-Guayana liegen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 13","Genehmigung","art-13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 12","Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen","art-12",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"Art. 11","art-11",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 15","Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer","art-15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 16","Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen","art-16",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 17","Lizenzen und begleitende Bedingungen","art-17",[],false]