[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983791,"Art. 23","art-23","Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften","KAPITEL V LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSSCHIFFE","1. Für ein Drittlandschiff, bei dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.\n2. Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandschiffe mit, die für den darauf folgenden Monat oder die darauf folgenden Monate wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden","REG_2007_41 - KAPITEL V LIZENZREGELUNGEN FÜR DRITTLANDSSCHIFFE - Art. 23 Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften\n\n1. Für ein Drittlandschiff, bei dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.\n2. Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandschiffe mit, die für den darauf folgenden Monat oder die darauf folgenden Monate wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 22","Ungültigkeitserklärung und Rücknahme","art-22",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 21","Anzahl Lizenzen","art-21",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 20","Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis","art-20",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 24","Verpflichtungen der Lizenzinhaber","art-24",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 25","Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana","art-25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 26","Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten","art-26",[],false]