[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983796,"Art. 28","art-28","Schiffsliste","KAPITEL VII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH","1. Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.\n2. Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.\n3. Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält Folgendes: a) die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26\u002F2004; b) das internationale Rufzeichen; c) gegebenenfalls den Schiffscharterer; d) den Schiffstyp.\n4. Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung zusätzlich folgende Angaben: a) Zeitpunkt, ab dem das Schiff von einem Mitgliedstaat zum Führen der Flagge des Mitgliedstaats ermächtigt worden ist; b) Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist; c) Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge dieses Staates führt; d) Name des Schiffes; e) von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes; f) Heimathafen des Schiffes nach der Überführung; g) Name des Schiffseigners oder -charterers; h) Bestätigung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat; i) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich; j) vorgesehene Fanggebiete.","REG_2007_41 - KAPITEL VII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH - ABSCHNITT 1 Gemeinschaftsbeteiligung - Art. 28 Schiffsliste\n\n1. Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.\n2. Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.\n3. Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält Folgendes: a) die interne Nummer des Schiffes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26\u002F2004; b) das internationale Rufzeichen; c) gegebenenfalls den Schiffscharterer; d) den Schiffstyp.\n4. Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung zusätzlich folgende Angaben: a) Zeitpunkt, ab dem das Schiff von einem Mitgliedstaat zum Führen der Flagge des Mitgliedstaats ermächtigt worden ist; b) Zeitpunkt, ab dem das Schiff vom Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist; c) Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge dieses Staates führt; d) Name des Schiffes; e) von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes; f) Heimathafen des Schiffes nach der Überführung; g) Name des Schiffseigners oder -charterers; h) Bestätigung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat; i) Hauptfangarten des Schiffes im NAFO-Regelungsbereich; j) vorgesehene Fanggebiete.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Gemeinschaftsbeteiligung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 27","Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume","art-27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 26","Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten","art-26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 25","Sonderbestimmungen für das Departement Französisch-Guayana","art-25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 29","Maschenöffnung","art-29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 30","Netzzubehör","art-30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 31","An Bord behaltene Beifänge","art-31",[],false]