[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983797,"Art. 29","art-29","Maschenöffnung","KAPITEL VII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH","1. Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang VII genannten Grundfischarten, ausgenommen die Fischerei auf Sebastes mentella gemäß Absatz 3, verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für die gezielte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.\n2. Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.\n3. Schiffe, die in Untergebiet 2 und den Bereichen 1F und 3K den pelagischen Sebastes mentella (Ozeanischer Rotbarsch) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm.","REG_2007_41 - KAPITEL VII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH - ABSCHNITT 2 Technische Massnahmen - Art. 29 Maschenöffnung\n\n1. Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang VII genannten Grundfischarten, ausgenommen die Fischerei auf Sebastes mentella gemäß Absatz 3, verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich gegebenenfalls auf eine Mindestöffnung von 60 mm bei der gezielten Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für die gezielte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.\n2. Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.\n3. Schiffe, die in Untergebiet 2 und den Bereichen 1F und 3K den pelagischen Sebastes mentella (Ozeanischer Rotbarsch) fangen, benutzen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Technische Massnahmen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 28","Schiffsliste","art-28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 27","Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume","art-27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 26","Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten","art-26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 30","Netzzubehör","art-30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 31","An Bord behaltene Beifänge","art-31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 32","Beifang in einem Hol","art-32",[],false]