[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983798,"Art. 30","art-30","Netzzubehör","KAPITEL VII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH","1. Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.\n2. Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.\n3. An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang VIII aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.\n4. Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Schiffe, die Garnelen im Bereich 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang IX.","REG_2007_41 - KAPITEL VII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH - ABSCHNITT 2 Technische Massnahmen - Art. 30 Netzzubehör\n\n1. Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.\n2. Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.\n3. An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang VIII aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.\n4. Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Schiffe, die Garnelen im Bereich 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang IX.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Technische Massnahmen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 29","Maschenöffnung","art-29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 28","Schiffsliste","art-28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 27","Einrichtung von Fischereisperrgebieten zum Schutz empfindlicher Tiefseelebensräume","art-27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 31","An Bord behaltene Beifänge","art-31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 32","Beifang in einem Hol","art-32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 33","Gezielte Fischerei und Beifang","art-33",[],false]