[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983800,"Art. 32","art-32","Beifang in einem Hol","KAPITEL VII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH","1. Übersteigen die prozentualen Beifanganteile in einem Hol die in Artikel 31 Absätze 1 und 2 genannten Prozentsätze, so entfernt sich das Schiff unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs und hält während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen gegenüber der Position des letzten Fischzugs. Wenn hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen erneut überschritten werden, muss das Schiff den Bereich verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.\n2. Übersteigt bei der Garnelenfischerei der Gesamtbeifang an quotengebundenen Grundfischarten in einem Hol im Bereich 3M 5 % Gewichtsanteil oder im Bereich 3L 2,5 % Gewichtsanteil, so muss das Schiff sich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs entfernen und während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen zu der Position des letzten Fischzugs einhalten. Werden hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen wieder überschritten, muss das Schiff den Bereich verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.\n3. Der Prozentsatz des zugelassenen Beifangs in einem Hol wird für jede Art des Gesamtfangs in diesem Hol als prozentualer Gewichtsanteil berechnet.","REG_2007_41 - KAPITEL VII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH - ABSCHNITT 2 Technische Massnahmen - Art. 32 Beifang in einem Hol\n\n1. Übersteigen die prozentualen Beifanganteile in einem Hol die in Artikel 31 Absätze 1 und 2 genannten Prozentsätze, so entfernt sich das Schiff unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs und hält während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen gegenüber der Position des letzten Fischzugs. Wenn hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen erneut überschritten werden, muss das Schiff den Bereich verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.\n2. Übersteigt bei der Garnelenfischerei der Gesamtbeifang an quotengebundenen Grundfischarten in einem Hol im Bereich 3M 5 % Gewichtsanteil oder im Bereich 3L 2,5 % Gewichtsanteil, so muss das Schiff sich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Fischzugs entfernen und während des nächsten Fischzugs einen Mindestabstand von 10 Seemeilen zu der Position des letzten Fischzugs einhalten. Werden hiernach im nächsten Hol die Beifanggrenzen wieder überschritten, muss das Schiff den Bereich verlassen und darf frühestens 60 Stunden später zurückkehren.\n3. Der Prozentsatz des zugelassenen Beifangs in einem Hol wird für jede Art des Gesamtfangs in diesem Hol als prozentualer Gewichtsanteil berechnet.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Technische Massnahmen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 31","An Bord behaltene Beifänge","art-31",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 30","Netzzubehör","art-30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 29","Maschenöffnung","art-29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 33","Gezielte Fischerei und Beifang","art-33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 34","Mindestgrößen","art-34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 35","Grundfanggeräte","art-35",[],false]