[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-48-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983816,"Art. 48","art-48","Bericht über Verstöße","KAPITEL VII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH","1. Bei schweren Verstößen gemäß Artikel 46 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Monaten nach Mitteilung des Verstoßes einen Bericht über den Fortgang der Ermittlungen einschließlich Angaben zu den Maßnahmen, die in Bezug auf den schweren Verstoß ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen, sowie einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.\n2. Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt dem NAFO-Sekretariat binnen vier Monaten nach Mitteilung des Verstoßes den Gemeinschaftsbericht über den Stand der Ermittlungen und so bald wie möglich den Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.","REG_2007_41 - KAPITEL VII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM NAFO-REGELUNGSBEREICH - ABSCHNITT 7 Durchsetzungsmaßnahmen - Art. 48 Bericht über Verstöße\n\n1. Bei schweren Verstößen gemäß Artikel 46 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Monaten nach Mitteilung des Verstoßes einen Bericht über den Fortgang der Ermittlungen einschließlich Angaben zu den Maßnahmen, die in Bezug auf den schweren Verstoß ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen, sowie einen Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.\n2. Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten einen Gemeinschaftsbericht. Sie übermittelt dem NAFO-Sekretariat binnen vier Monaten nach Mitteilung des Verstoßes den Gemeinschaftsbericht über den Stand der Ermittlungen und so bald wie möglich den Bericht über das Ergebnis der Ermittlungen, wenn diese abgeschlossen sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 7 Durchsetzungsmaßnahmen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 47","Durchsetzungsmaßnahmen","art-47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 46","Verstärktes Vorgehen im Falle bestimmter schwerer Verstöße","art-46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 45","Behandlung von Inspektionsberichten über Verstöße","art-45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 49","Hafenstaatkontrollen","art-49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 50","Bezeichnete Häfen","art-50",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 51","Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens","art-51",[],false]