[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-50-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983818,"Art. 50","art-50","Bezeichnete Häfen","KAPITEL VIII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON GEFRIERFISCH, DER VON DRITTLANDSCHIFFEN IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH GEFANGEN WURDE","Anlandungen und Umladen dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.\nDie Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 49 angelandet oder umgeladen werden darf. Unbeschadet des in Artikel 49 genannten Datums der Anwendung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste dieser Häfen vor dem 15. Januar 2007. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.\nDie Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.","REG_2007_41 - KAPITEL VIII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON GEFRIERFISCH, DER VON DRITTLANDSCHIFFEN IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH GEFANGEN WURDE - Art. 50 Bezeichnete Häfen\n\nAnlandungen und Umladen dürfen nur in bezeichneten Häfen vorgenommen werden.\nDie Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Fisch gemäß Artikel 49 angelandet oder umgeladen werden darf. Unbeschadet des in Artikel 49 genannten Datums der Anwendung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste dieser Häfen vor dem 15. Januar 2007. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.\nDie Kommission veröffentlicht die Liste der bezeichneten Häfen und Änderungen hierzu im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 49","Hafenstaatkontrollen","art-49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 48","Bericht über Verstöße","art-48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 47","Durchsetzungsmaßnahmen","art-47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 51","Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens","art-51",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 52","Genehmigung zur Anlandung oder Umladung","art-52",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 53","Kontrollen","art-53",[],false]