[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-54-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983822,"Art. 54","art-54","Kontrollberichte","KAPITEL VIII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON GEFRIERFISCH, DER VON DRITTLANDSCHIFFEN IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH GEFANGEN WURDE","1. Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang XV Teil II dokumentiert.\n2. Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, unverzüglich eine Kopie übermittelt, ebenso wie der Kommission und dem NEAFC-Sekretär, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde.\n3. Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jedes Kontrollberichts wird auf Anfrage dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs übersandt.","REG_2007_41 - KAPITEL VIII SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANLANDUNG UND UMLADUNG VON GEFRIERFISCH, DER VON DRITTLANDSCHIFFEN IM NEAFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH GEFANGEN WURDE - Art. 54 Kontrollberichte\n\n1. Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang XV Teil II dokumentiert.\n2. Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, unverzüglich eine Kopie übermittelt, ebenso wie der Kommission und dem NEAFC-Sekretär, wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde.\n3. Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jedes Kontrollberichts wird auf Anfrage dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs übersandt.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 53","Kontrollen","art-53",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 52","Genehmigung zur Anlandung oder Umladung","art-52",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 51","Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens","art-51",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 55","Fangverbote und -beschränkungen","art-55",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 56","Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Bereich befugt sind","art-56",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 57","Meldung gesichteter Schiffe","art-57",[],false]