[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-62-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983830,"Art. 62","art-62","Forschungsprogramme","KAPITEL IX SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-BEREICH","Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:\na) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 61 Absatz 2 genannten Kriterien genügen;\nb) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden\u002Fwird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 61 Absatz 2 erfüllen;\nc) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;\nd) das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen;\ne) in den SSRU A, B, C, E und G in den Untergebieten 88.1 und 88.2, in denen der befischbare Meeresboden weniger als 15 000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.","REG_2007_41 - KAPITEL IX SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM CCAMLR-BEREICH - ABSCHNITT 2 Versuchsfischerei - Art. 62 Forschungsprogramme\n\nFischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 58 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt:\na) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch als „erste Reihe“ bezeichnet, als „Forschungshols“ bezeichnet und müssen den in Artikel 61 Absatz 2 genannten Kriterien genügen;\nb) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden\u002Fwird als „zweite Reihe“ bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können jedoch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 61 Absatz 2 erfüllen;\nc) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine „dritte Reihe“; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe;\nd) das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen;\ne) in den SSRU A, B, C, E und G in den Untergebieten 88.1 und 88.2, in denen der befischbare Meeresboden weniger als 15 000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Versuchsfischerei",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 61","Begriffsbestimmung des Hols","art-61",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 60","Sonderbestimmungen","art-60",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 59","Melderegelungen","art-59",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 63","Datenerhebungsprogramme","art-63",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 64","Markierungsprogramm","art-64",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 65","Wissenschaftliche Beobachter und Inspektoren","art-65",[],false]