[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-77-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983845,"Art. 77","art-77","Maßnahmen zur Risikominderung","KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM BEREICH DES SEAFO-ÜBEREINKOMMENS","1. Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vögel verscheuchende Leinen ein (tori lines): a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Leinen entsprechen den Vorgaben in Anhang XVI Teil II; b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; c) soweit praktisch machbar, sind die Schiffe aufgefordert, bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange mit Vögel verscheuchender Leine zu verwenden; d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.\n2. Langleinen werden nur nachts ausgelegt (d. h. in der Dunkelheit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung (41). Bei der nächtlichen Langleinenfischerei werden nur die zur Sicherheit des Schiffes absolut erforderlichen Lichter gesetzt.\n3. Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Abfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Abfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der gegenüberliegenden Seite der Seite geschehen, auf der das Fanggerät eingeholt wird. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Abfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken vor dem Abladen von Abfall und Fischköpfen löst. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.\n4. Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.\n5. Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggeschirr so zusammenstellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Vögel mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung kommen, möglich gering ist. So könnten die Gewichte erhöht oder der Auftrieb verringert werden, damit die Netze schneller sinken, oder farbige Schwimmer oder andere Vorrichtungen über bestimmten Bereichen des Netzes angebracht werden, deren Maschenöffnungen für Vögel besonders gefährlich sind.\n6. Gemeinschaftsschiffe ohne Anlagen zur Verarbeitung an Bord oder angemessene Kapazitäten zur Lagerung der Abfälle an Bord oder die Möglichkeit, Abfälle auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite über Bord zu werfen, erhalten keine Erlaubnis, im SEAFO-Übereinkommensbereich zu fischen.\n7. Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne dass Leben des Vogels zu gefährden.","REG_2007_41 - KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM BEREICH DES SEAFO-ÜBEREINKOMMENS - ABSCHNITT 4 Massnahmen zur Reduzierung ungewollter Seevögelbeifänge - Art. 77 Maßnahmen zur Risikominderung\n\n1. Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, setzen Vögel verscheuchende Leinen ein (tori lines): a) Konstruktion und Verwendung der Tori-Leinen entsprechen den Vorgaben in Anhang XVI Teil II; b) südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Leinen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden; c) soweit praktisch machbar, sind die Schiffe aufgefordert, bei großen Seevogelkonzentrationen eine zweite Tori-Stange mit Vögel verscheuchender Leine zu verwenden; d) Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.\n2. Langleinen werden nur nachts ausgelegt (d. h. in der Dunkelheit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung (41). Bei der nächtlichen Langleinenfischerei werden nur die zur Sicherheit des Schiffes absolut erforderlichen Lichter gesetzt.\n3. Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Abfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Abfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der gegenüberliegenden Seite der Seite geschehen, auf der das Fanggerät eingeholt wird. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Abfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken vor dem Abladen von Abfall und Fischköpfen löst. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.\n4. Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.\n5. Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggeschirr so zusammenstellen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Vögel mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung kommen, möglich gering ist. 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Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne dass Leben des Vogels zu gefährden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 4 Massnahmen zur Reduzierung ungewollter Seevögelbeifänge",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 76","Informationen über Vorkommnisse mit Seevögeln","art-76",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 75","Frühere Fangtätigkeiten","art-75",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 74","Schongebiete","art-74",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 78","Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen","art-78",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 79","Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen","art-79",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 80","Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien","art-80",[],false]