[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_41-art-80-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_41","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0041",6983848,"Art. 80","art-80","Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien","KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM BEREICH DES SEAFO-ÜBEREINKOMMENS","1. Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensbereich von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem: a) Name des Schiffes; b) Registriernummer des Schiffes; c) Flaggenstaat des Schiffes; d) alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.\n2. Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.","REG_2007_41 - KAPITEL X SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IM BEREICH DES SEAFO-ÜBEREINKOMMENS - ABSCHNITT 5 Überwachung - Art. 80 Gesichtete Schiffe von Nichtvertragsparteien\n\n1. Die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats melden ihrem Flaggenmitgliedstaat jede Fangtätigkeit, die im SEAFO-Übereinkommensbereich von Schiffen unter der Flagge einer Nichtvertragspartei ausgeübt wird. Gemeldet wird unter anderem: a) Name des Schiffes; b) Registriernummer des Schiffes; c) Flaggenstaat des Schiffes; d) alle weiteren einschlägigen Angaben zum gesichteten Schiff.\n2. Jeder Mitgliedstaat legt die Angaben nach Absatz 1 so rasch wie möglich der Kommission vor. Die Kommission leitet diese Angaben zur Information an den SEAFO-Exekutivsekretär weiter.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 5 Überwachung",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 79","Wissenschaftliche Beobachtung und Datensammlung für Bestandsabschätzungen","art-79",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 78","Mitteilung von Schiffsbewegungen und Fängen","art-78",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 77","Maßnahmen zur Risikominderung","art-77",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 81","Nordatlantik","art-81",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 82","Datenübermittlung","art-82",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 83",null,"art-83",[],false]