[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_498-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_498","mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198\u002F2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0498",6984419,"Art. 18","art-18","Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen","KAPITEL III PRIORITÄTSACHSEN","(1) Die Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a, d, e und g der Grundverordnung vorgesehenen Absatzförderungsmaßnahmen wird insbesondere gewährt für a) die Kosten von Werbeagenturen und anderen Dienstleistern, die an der Vorbereitung und Durchführung von Absatzförderungskampagnen mitwirken; b) den Kauf oder die Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien und den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Kampagnen; c) Veröffentlichungen und externe Mitarbeiter, die für die Kampagne erforderlich sind; d) die Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen.\n(2) Absatzförderungsmaßnahmen für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 des Rates (20) geschützte Erzeugnisse können nur von dem Zeitpunkt an unterstützt werden, an dem ihre Bezeichnung gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in das Register eingetragen wurde.","REG_2007_498 - KAPITEL III PRIORITÄTSACHSEN - ABSCHNITT 3 Prioritätsachse 3: Maßnahmen von gemeinsamem Interesse - Art. 18 Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten und Ausarbeitung von Werbekampagnen\n\n(1) Die Unterstützung der in Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a, d, e und g der Grundverordnung vorgesehenen Absatzförderungsmaßnahmen wird insbesondere gewährt für a) die Kosten von Werbeagenturen und anderen Dienstleistern, die an der Vorbereitung und Durchführung von Absatzförderungskampagnen mitwirken; b) den Kauf oder die Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien und den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Kampagnen; c) Veröffentlichungen und externe Mitarbeiter, die für die Kampagne erforderlich sind; d) die Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen.\n(2) Absatzförderungsmaßnahmen für im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 510\u002F2006 des Rates (20) geschützte Erzeugnisse können nur von dem Zeitpunkt an unterstützt werden, an dem ihre Bezeichnung gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in das Register eingetragen wurde.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 3 Prioritätsachse 3: Maßnahmen von gemeinsamem Interesse",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 17","Anlandestellen","art-17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 16","Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora","art-16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 15","Kollektive Aktionen","art-15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 19","Pilotprojekte","art-19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 20","Umbau von Fischereifahrzeugen zum Zwecke der Umwidmung","art-20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 21","Ziele und Mittel","art-21",[],false]