[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_587-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_587","mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255\u002F1999 des Rates betreffend die Gewährung einer gemeinschaftlichen Beihilfe für die private Lagerhaltung bestimmter Käsesorten im Lagerhaltungsjahr 2007\u002F08","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0587",6984752,"Art. 6","art-6","Lagerbedingungen",null,"(1) Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.\n(2) Der Vertragsnehmer oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen: a) Eigentümer zum Zeitpunkt der Einlagerung; b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses; c) Tag der Einlagerung; d) Vorhandensein im Lager und Anschrift des Lagers; e) Datum der Auslagerung.\n(3) Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung zur Einsicht am Lagerort mit folgenden Angaben: a) Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Nummern der Lagerpartien; b) Ein- und Auslagerungsdatum; c) Anzahl und Gewicht der Käselaibe je Lagerpartie; d) Aufbewahrungsort im Lager.\n(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.","REG_2007_587 - Art. 6 Lagerbedingungen\n\n(1) Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass alle Voraussetzungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.\n(2) Der Vertragsnehmer oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen: a) Eigentümer zum Zeitpunkt der Einlagerung; b) Ursprung und Herstellungsdatum des Käses; c) Tag der Einlagerung; d) Vorhandensein im Lager und Anschrift des Lagers; e) Datum der Auslagerung.\n(3) Der Vertragsnehmer oder gegebenenfalls der Lagerbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung zur Einsicht am Lagerort mit folgenden Angaben: a) Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Nummern der Lagerpartien; b) Ein- und Auslagerungsdatum; c) Anzahl und Gewicht der Käselaibe je Lagerpartie; d) Aufbewahrungsort im Lager.\n(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 5","Ein- und Auslagerung","art-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 4","Lagervertrag","art-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 3","Beihilfefähige Käsesorten","art-3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 7","Kontrollen","art-7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 8","Lagerbeihilfen","art-8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 9","Inkrafttreten","art-9",[],false]