[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_617-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_617","über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0617",6984865,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Die Staaten des in Protokoll 3 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen genannten Zuckerprotokolls, die von der Zuckerreform der Gemeinschaft betroffen sind, sollten die begleitenden Maßnahmen nutzen können, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (8) finanziert werden. Die AKP-Staaten erhalten darüber hinaus Zugang zu Gemeinschaftshilfe im Rahmen thematischer Programme, die mit dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (9) finanziert werden. Diese thematischen Programme sollten gegenüber den aus dem EEF finanzierten geografischen Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und nachgeordneten und zusätzlichen Charakter haben.","REG_2007_617 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDie Staaten des in Protokoll 3 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen genannten Zuckerprotokolls, die von der Zuckerreform der Gemeinschaft betroffen sind, sollten die begleitenden Maßnahmen nutzen können, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (8) finanziert werden. Die AKP-Staaten erhalten darüber hinaus Zugang zu Gemeinschaftshilfe im Rahmen thematischer Programme, die mit dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (9) finanziert werden. Diese thematischen Programme sollten gegenüber den aus dem EEF finanzierten geografischen Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und nachgeordneten und zusätzlichen Charakter haben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]