[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_643-art-80d-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_643","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41\u002F2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0643",6984991,"Art. 80d","art-80d","Gemeinsame Fangeinsätze",null,"(1) Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun, an denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines oder mehrerer Mitgliedstaaten teilnehmen, sind nur mit Genehmigung des betreffenden Flaggenstaats bzw. der betreffenden Flaggenstaaten zulässig.\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft, wenn der Antrag auf Genehmigung gestellt wird, die erforderlichen Maßnahmen, um von seinem Fischereifahrzeug, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt ist, detaillierte Angaben über die Dauer des gemeinsamen Einsatzes, die Identität der Beteiligten und den Schlüssel für die Aufteilung der betreffenden Fänge auf die Fischereifahrzeuge zu erhalten.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen gemäß Absatz 2 an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.","REG_2007_643 - ABSCHNITT 1 Bewirtschaftungsmaßnahmen - Art. 80d Gemeinsame Fangeinsätze\n\n(1) Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun, an denen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines oder mehrerer Mitgliedstaaten teilnehmen, sind nur mit Genehmigung des betreffenden Flaggenstaats bzw. der betreffenden Flaggenstaaten zulässig.\n(2) Jeder Mitgliedstaat trifft, wenn der Antrag auf Genehmigung gestellt wird, die erforderlichen Maßnahmen, um von seinem Fischereifahrzeug, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt ist, detaillierte Angaben über die Dauer des gemeinsamen Einsatzes, die Identität der Beteiligten und den Schlüssel für die Aufteilung der betreffenden Fänge auf die Fischereifahrzeuge zu erhalten.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen gemäß Absatz 2 an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.",{"abschnitt":22},"ABSCHNITT 1 Bewirtschaftungsmaßnahmen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 80c","Quoten","art-80c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 80b","Begriffsbestimmungen","art-80b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 80a","Geltungsbereich","art-80a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 80e","Schonzeiten","art-80e",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 80f","Einsatz von Flugzeugen","art-80f",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 80g","Mindestgröße","art-80g",[],false]