[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_643-art-80n-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_643","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41\u002F2007 hinsichtlich des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände des Atlantiks empfohlenen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0643",6985001,"Art. 80n","art-80n","Bezeichnete Häfen",null,"(1) Es ist untersagt, auch nur geringe Mengen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den CPC und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen von in Artikel 80l genannten Schiffen anzulanden oder umzuladen.\n(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 14. Juni 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.","REG_2007_643 - ABSCHNITT 3 Kontrollmaßnahmen - Art. 80n Bezeichnete Häfen\n\n(1) Es ist untersagt, auch nur geringe Mengen von im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenem Rotem Thun an anderen Plätzen als den von den CPC und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen von in Artikel 80l genannten Schiffen anzulanden oder umzuladen.\n(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen einen Anlandeplatz oder küstennahen Platz (bezeichnete Häfen), an dem Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf.\n(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 14. Juni 2007 eine Liste der bezeichneten Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 15. Juni 2007 an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Spätere Änderungen der Liste werden der Kommission zwecks Weiterleitung an das Exekutivsekretariat der ICCAT mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.",{"abschnitt":22},"ABSCHNITT 3 Kontrollmaßnahmen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 80m","Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnare","art-80m",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 80l","Register der zum gezielten Fang von Rotem Thun zugelassenen Fischereifahrzeuge","art-80l",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 80k","Sportfischerei","art-80k",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 80o","Umladung","art-80o",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 80p","Eintragungsvorschriften","art-80p",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 80q","Kontrolle im Hafen oder im Fischzuchtbetrieb","art-80q",[],false]