[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_708-art-17-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_708","über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0708",6985180,"Art. 17","art-17","Krisenpläne","KAPITEL IV BEDINGUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG NACH ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG","Für jede nicht routinemäßige Einführung und Pilotphase erstellt der Antragsteller einen Krisenplan für unvorhergesehene Fälle mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen, der unter anderem die Entfernung der eingeführten Art aus dem Wasserumfeld oder eine Verringerung der Besatzdichte vorsieht, und legt ihn der zuständigen Behörde zur Genehmigung vor. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Krisenplan unverzüglich umzusetzen und kann die Genehmigung gemäß Artikel 12 vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.","REG_2007_708 - KAPITEL IV BEDINGUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG NACH ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG - Art. 17 Krisenpläne\n\nFür jede nicht routinemäßige Einführung und Pilotphase erstellt der Antragsteller einen Krisenplan für unvorhergesehene Fälle mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen, der unter anderem die Entfernung der eingeführten Art aus dem Wasserumfeld oder eine Verringerung der Besatzdichte vorsieht, und legt ihn der zuständigen Behörde zur Genehmigung vor. Tritt ein solcher Fall ein, ist der Krisenplan unverzüglich umzusetzen und kann die Genehmigung gemäß Artikel 12 vorübergehend oder auf Dauer entzogen werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 16","Pilotphase vor dem Einsetzen in offene Aquakulturanlagen","art-16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 15","Einsetzen in offene Aquakulturanlagen bei nicht routinemäßiger Einführung","art-15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 14","Einsetzen in Aquakulturanlagen bei routinemäßiger Einführung","art-14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 18","Überwachung","art-18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 19","Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften","art-19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 20","Nicht routinemäßige Umsiedlung in offene Aquakulturanlagen","art-20",[],false]