[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-100-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985388,"Art. 100","art-100","Außerkrafttreten der Übergangsregelung","KAPITEL III Durchführung","(1) Sind die teilnehmenden Länder bereit, zur Durchführung im Wege der geteilten Mittelverwaltung nach Artikel 98 Absatz 1 überzugehen, so legen sie der Kommission ein geändertes grenzübergreifendes Programm vor, das einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen für die folgenden drei Jahre gestützten Finanzierungsplan enthält; gleichzeitig legen sie nach Artikel 117 eine geänderte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, der ein geänderter Bericht und eine geänderte Stellungnahme beigefügt sind. Die Kommission überprüft das grenzübergreifende Programm und prüft die nach Artikel 117 vorgelegten Unterlagen. Sie entscheidet, ob ein neuer Beschluss zur Änderung des Programms gefasst werden muss, damit das Programm nach der Regelung des Artikels 98 Absatz 1 durchgeführt werden kann.\n(2) Die nach der Übergangsregelung vorgenommenen Mittelbindungen für den Teil des Programms, der die teilnehmenden begünstigten Länder betrifft, werden weiter nach den in Artikel 99 genannten Bestimmungen ausgeführt.","REG_2007_718 - KAPITEL III Durchführung - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen - Art. 100 Außerkrafttreten der Übergangsregelung\n\n(1) Sind die teilnehmenden Länder bereit, zur Durchführung im Wege der geteilten Mittelverwaltung nach Artikel 98 Absatz 1 überzugehen, so legen sie der Kommission ein geändertes grenzübergreifendes Programm vor, das einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen für die folgenden drei Jahre gestützten Finanzierungsplan enthält; gleichzeitig legen sie nach Artikel 117 eine geänderte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, der ein geänderter Bericht und eine geänderte Stellungnahme beigefügt sind. Die Kommission überprüft das grenzübergreifende Programm und prüft die nach Artikel 117 vorgelegten Unterlagen. Sie entscheidet, ob ein neuer Beschluss zur Änderung des Programms gefasst werden muss, damit das Programm nach der Regelung des Artikels 98 Absatz 1 durchgeführt werden kann.\n(2) Die nach der Übergangsregelung vorgenommenen Mittelbindungen für den Teil des Programms, der die teilnehmenden begünstigten Länder betrifft, werden weiter nach den in Artikel 99 genannten Bestimmungen ausgeführt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 99","Übergangsregelung","art-99",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 98","Durchführungsmodalitäten","art-98",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 97","Besondere Bedingungen für den Standort der Vorhaben","art-97",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 101","Allgemeine Grundsätze","art-101",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 102","Benennung der Behörden","art-102",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 103","Aufgaben der Verwaltungsbehörde","art-103",[],false]