[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-113-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985401,"Art. 113","art-113","Jährliche Prüfung der Programme","KAPITEL III Durchführung","(1) Im Hinblick auf die Verbesserung der Durchführung prüfen die Kommission und die Verwaltungsbehörde jedes Jahr, wenn der jährliche Durchführungsbericht nach Artikel 112 vorgelegt wird, die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms, die wichtigsten im Vorjahr erzielten Ergebnisse, die finanzielle Durchführung und andere Faktoren. Auch die im letzten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i angesprochenen Aspekte des Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems können geprüft werden.\n(2) Nach der in Absatz 1 genannten Prüfung kann die Kommission den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsbehörde Bemerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde unterrichtet den gemischten Monitoringausschuss. Die teilnehmenden Länder unterrichten die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.","REG_2007_718 - KAPITEL III Durchführung - Abschnitt 2 Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme Evaluierung und Monitoring - Art. 113 Jährliche Prüfung der Programme\n\n(1) Im Hinblick auf die Verbesserung der Durchführung prüfen die Kommission und die Verwaltungsbehörde jedes Jahr, wenn der jährliche Durchführungsbericht nach Artikel 112 vorgelegt wird, die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms, die wichtigsten im Vorjahr erzielten Ergebnisse, die finanzielle Durchführung und andere Faktoren. Auch die im letzten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i angesprochenen Aspekte des Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems können geprüft werden.\n(2) Nach der in Absatz 1 genannten Prüfung kann die Kommission den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsbehörde Bemerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde unterrichtet den gemischten Monitoringausschuss. Die teilnehmenden Länder unterrichten die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme Evaluierung und Monitoring",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 112","Jährlicher Durchführungsbericht und abschließender Durchführungsbericht","art-112",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 111","Regelung für das Monitoring","art-111",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 110","Gemischter Monitoringausschuss","art-110",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 114","Verwaltung und Kontrolle","art-114",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 115","Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme","art-115",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 116","Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme","art-116",[],false]