[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-121-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985409,"Art. 121","art-121","Beschaffung","KAPITEL III Durchführung","(1) Die Beschaffungsverfahren für die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen richten sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 und des Zweiten Teils Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002 sowie des Beschlusses K(2006) 117 der Kommission vom 24. Januar 2006 zur Genehmigung von Regeln und Verfahren für die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge. Diese Bestimmungen finden in dem gesamten Gebiet Anwendung, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird, sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der begünstigten Länder.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden in die schriftliche Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Ländern nach Artikel 118 aufgenommen.\n(3) Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, gilt Absatz 1 nicht für den Teil des Programms, der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt wird, sofern die teilnehmenden Mitgliedstaaten nichts anderes beschlossen haben.","REG_2007_718 - KAPITEL III Durchführung - Abschnitt 2 Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme Evaluierung und Monitoring Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder und der Kommission - Art. 121 Beschaffung\n\n(1) Die Beschaffungsverfahren für die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen richten sich nach den Bestimmungen des Zweiten Teils Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 und des Zweiten Teils Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002 sowie des Beschlusses K(2006) 117 der Kommission vom 24. Januar 2006 zur Genehmigung von Regeln und Verfahren für die im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge. Diese Bestimmungen finden in dem gesamten Gebiet Anwendung, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird, sowohl im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch im Hoheitsgebiet der begünstigten Länder.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden in die schriftliche Vereinbarung zwischen den teilnehmenden Ländern nach Artikel 118 aufgenommen.\n(3) Bei grenzübergreifenden Programmen, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, gilt Absatz 1 nicht für den Teil des Programms, der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchgeführt wird, sofern die teilnehmenden Mitgliedstaaten nichts anderes beschlossen haben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme Evaluierung und Monitoring Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder und der Kommission",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 120","Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden","art-120",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 119","Zuständigkeiten der Kommission","art-119",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 118","Übermittlung der zwischen den teilnehmenden Ländern getroffenen Regelungen","art-118",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 122","Gemeinsame Vorschriften für Zahlungen","art-122",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 123","Gemeinsame Vorschriften für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags","art-123",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 124","Ausgabenaufstellung","art-124",[],false]