[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-128-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985416,"Art. 128","art-128","Vorfinanzierung","KAPITEL III Durchführung","(1) Wenn die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms gefasst und den in Artikel 116 genannten Bericht genehmigt hat, zahlt sie einen einzigen Vorfinanzierungsbetrag an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle. Als Vorfinanzierung werden 25 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm gezahlt. Die Vorfinanzierung kann in zwei Tranchen gezahlt werden, sofern die Verfügbarkeit von Mittelbindungen dies erfordert.\n(2) Die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle zahlt den als Vorfinanzierung gezahlten Gesamtbetrag an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Programms gestellt worden ist.","REG_2007_718 - KAPITEL III Durchführung - Abschnitt 2 Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme Evaluierung und Monitoring Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder und der Kommission Finanzmanagement - Art. 128 Vorfinanzierung\n\n(1) Wenn die Kommission den Beschluss zur Genehmigung des grenzübergreifenden Programms gefasst und den in Artikel 116 genannten Bericht genehmigt hat, zahlt sie einen einzigen Vorfinanzierungsbetrag an die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle. Als Vorfinanzierung werden 25 % der ersten drei Mittelbindungen für das Programm gezahlt. Die Vorfinanzierung kann in zwei Tranchen gezahlt werden, sofern die Verfügbarkeit von Mittelbindungen dies erfordert.\n(2) Die von den teilnehmenden Ländern benannte Stelle zahlt den als Vorfinanzierung gezahlten Gesamtbetrag an die Kommission zurück, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Programms gestellt worden ist.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme Evaluierung und Monitoring Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder und der Kommission Finanzmanagement",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 127","Verwendung des Euro","art-127",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 126","Vollständigkeit der Zahlungen an die Empfänger","art-126",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 125","Kumulierung von Vorfinanzierung und Zwischenzahlungen","art-125",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 129","Zinsen","art-129",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 130","Verrechnung","art-130",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 131","Zulässigkeit des Antrags auf Zwischenzahlung","art-131",[],false]