[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-136-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985424,"Art. 136","art-136","Aussetzung der Zahlungen","KAPITEL III Durchführung","(1) Die Kommission kann die Zwischenzahlungen auf der Ebene der Prioritätsachsen oder der Programme ganz oder teilweise aussetzen, sofern a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen erheblichen Mangel aufweist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens für die Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt und noch nicht behoben worden ist, oder b) Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist, oder c) teilnehmende Länder ihre Pflichten aus Artikel 114 in schwerwiegender Weise verletzt haben.\n(2) Die Kommission kann beschließen, die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise auszusetzen, nachdem sie den teilnehmenden Ländern Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten Einwände zu erheben.\n(3) Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn die teilnehmenden Länder die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Treffen die teilnehmenden Länder die erforderlichen Maßnahmen nicht, so kann die Kommission beschließen, den Beitrag der Gemeinschaft zu dem grenzübergreifenden Programm nach Artikel 138 ganz oder teilweise zu streichen.","REG_2007_718 - KAPITEL III Durchführung - Abschnitt 2 Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme Evaluierung und Monitoring Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder und der Kommission Finanzmanagement - Art. 136 Aussetzung der Zahlungen\n\n(1) Die Kommission kann die Zwischenzahlungen auf der Ebene der Prioritätsachsen oder der Programme ganz oder teilweise aussetzen, sofern a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen erheblichen Mangel aufweist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens für die Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt und noch nicht behoben worden ist, oder b) Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenaufstellung mit einer schweren Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die noch nicht behoben worden ist, oder c) teilnehmende Länder ihre Pflichten aus Artikel 114 in schwerwiegender Weise verletzt haben.\n(2) Die Kommission kann beschließen, die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise auszusetzen, nachdem sie den teilnehmenden Ländern Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten Einwände zu erheben.\n(3) Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn die teilnehmenden Länder die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Treffen die teilnehmenden Länder die erforderlichen Maßnahmen nicht, so kann die Kommission beschließen, den Beitrag der Gemeinschaft zu dem grenzübergreifenden Programm nach Artikel 138 ganz oder teilweise zu streichen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme Evaluierung und Monitoring Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder und der Kommission Finanzmanagement",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 135","Unterbrechung der Zahlungsfrist","art-135",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 134","Verfügbarkeit der Unterlagen","art-134",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 133","Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrags","art-133",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 137","Automatische Aufhebung der Mittelbindung","art-137",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 138","Finanzkorrekturen und Unregelmäßigkeiten","art-138",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 139","Strukturen und Behörden","art-139",[],false]