[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-173-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985461,"Art. 173","art-173","Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft","KAPITEL I Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit","(1) Für die Zwecke dieser Komponente werden die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf der Grundlage der öffentlichen Ausgaben im Sinne von Artikel 2 berechnet.\n(2) Die öffentlichen Ausgaben belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Investition. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch a) 55 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe, b) 60 % bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten, c) 65 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten, d) 75 % bei Investitionen nach Absatz 4 Buchstabe d und bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe mit dem Ziel der Durchführung der Richtlinie 91\u002F76\u002FEWG des Rates (15), sofern eine einzelstaatliche Strategie für ihre Durchführung vorhanden ist, e) 100 % bei Infrastrukturinvestitionen, die keine erheblichen Nettoeinnahmen schaffen, f) 100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182.\n(3) Bei der Festsetzung des Höchstsatzes der öffentlichen Ausgaben für die Zwecke des Absatzes 2 werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Gemeinschaft nach der IPA-Verordnung gewährt werden, nicht berücksichtigt.\n(4) Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt grundsätzlich höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch a) 80 % bei Maßnahmen, die unter die in Artikel 171 Absatz 3 genannte Prioritätsachse 2 fallen. b) 80 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die nicht auf Initiative der Kommission ergriffen werden, c) 100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die auf Initiative der Kommission ergriffen werden, d) 85 % bei Investitionsprojekten in Regionen, in denen sich laut Feststellung der Kommission außergewöhnliche Naturkatastrophen ereignet haben.","REG_2007_718 - KAPITEL I Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit - Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen über Zuschussfähigkeit und Intensität der Hilfe - Art. 173 Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft\n\n(1) Für die Zwecke dieser Komponente werden die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf der Grundlage der öffentlichen Ausgaben im Sinne von Artikel 2 berechnet.\n(2) Die öffentlichen Ausgaben belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Investition. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch a) 55 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe, b) 60 % bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten, c) 65 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten, d) 75 % bei Investitionen nach Absatz 4 Buchstabe d und bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe mit dem Ziel der Durchführung der Richtlinie 91\u002F76\u002FEWG des Rates (15), sofern eine einzelstaatliche Strategie für ihre Durchführung vorhanden ist, e) 100 % bei Infrastrukturinvestitionen, die keine erheblichen Nettoeinnahmen schaffen, f) 100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182.\n(3) Bei der Festsetzung des Höchstsatzes der öffentlichen Ausgaben für die Zwecke des Absatzes 2 werden einzelstaatliche Hilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Krediten, die ohne einen Beitrag der Gemeinschaft nach der IPA-Verordnung gewährt werden, nicht berücksichtigt.\n(4) Der Beitrag der Gemeinschaft beträgt grundsätzlich höchstens 75 % der zuschussfähigen Ausgaben. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch a) 80 % bei Maßnahmen, die unter die in Artikel 171 Absatz 3 genannte Prioritätsachse 2 fallen. b) 80 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die nicht auf Initiative der Kommission ergriffen werden, c) 100 % bei Maßnahmen nach Artikel 182, die auf Initiative der Kommission ergriffen werden, d) 85 % bei Investitionsprojekten in Regionen, in denen sich laut Feststellung der Kommission außergewöhnliche Naturkatastrophen ereignet haben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen über Zuschussfähigkeit und Intensität der Hilfe",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 172","Zuschussfähigkeit der Ausgaben","art-172",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 171","Bereiche und Formen der Hilfe","art-171",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 170","Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums","art-170",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 174","Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe","art-174",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 175","Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften","art-175",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 176","Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen","art-176",[],false]