[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-181-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985469,"Art. 181","art-181","Verbesserung der Berufsbildung","KAPITEL I Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit","(1) Es kann Hilfe gewährt werden, die zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätigen Personen und von anderen Wirtschaftsbeteiligten beiträgt, die in den unter diese Komponente fallenden Bereichen tätig sind. Keine Hilfe wird für Lehrgänge oder Schulungen gewährt, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge im Sekundar- oder Tertiärbereich sind.\n(2) Die begünstigten Länder arbeiten eine Berufsbildungsstrategie für die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus. Diese Strategie umfasst eine kritische Bewertung der vorhandenen Berufsbildungsstrukturen, eine Analyse des Ausbildungsbedarfs und Zielsetzungen. Darüber hinaus beinhaltet sie eine Reihe von Kriterien für die Auswahl der Anbieter von Berufsbildungsmaßnahmen.","REG_2007_718 - KAPITEL I Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit - Abschnitt 5 Zuschussfähigkeit und besondere Anforderungen im Rahmen von Prioritätsachse 3 - Art. 181 Verbesserung der Berufsbildung\n\n(1) Es kann Hilfe gewährt werden, die zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation von in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätigen Personen und von anderen Wirtschaftsbeteiligten beiträgt, die in den unter diese Komponente fallenden Bereichen tätig sind. Keine Hilfe wird für Lehrgänge oder Schulungen gewährt, die Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge im Sekundar- oder Tertiärbereich sind.\n(2) Die begünstigten Länder arbeiten eine Berufsbildungsstrategie für die Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen aus. Diese Strategie umfasst eine kritische Bewertung der vorhandenen Berufsbildungsstrukturen, eine Analyse des Ausbildungsbedarfs und Zielsetzungen. Darüber hinaus beinhaltet sie eine Reihe von Kriterien für die Auswahl der Anbieter von Berufsbildungsmaßnahmen.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 5 Zuschussfähigkeit und besondere Anforderungen im Rahmen von Prioritätsachse 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 180","Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum","art-180",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 179","Verbesserung und Entwicklung der ländlichen Infrastruktur","art-179",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 178","Ausarbeitung und Umsetzung der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung","art-178",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 182","Anwendungsbereich und Durchführung","art-182",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 183","Europäisches Netz für die Entwicklung des ländlichen Raums","art-183",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 184","Programme","art-184",[],false]