[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985318,"Art. 30","art-30","Folgemaßnahmen zu den Berichten der Prüfbehörde","KAPITEL II Verwaltungs- und Kontrollsysteme","(1) Nach Eingang der in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich genannten Berichte und Gutachten a) entscheidet der nationale Anweisungsbefugte, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme verbessert werden müssen, hält die entsprechenden Beschlüsse schriftlich fest und sorgt für die unverzügliche Umsetzung dieser Verbesserungen; b) nimmt der nationale Anweisungsbefugte die erforderlichen Anpassungen an den Zahlungsanträgen an die Kommission vor.\n(2) Die Kommission kann beschließen, entweder selbst Folgemaßnahmen zu den Berichten und Gutachten zu treffen, zum Beispiel durch Einleitung eines Finanzkorrekturverfahrens, oder das begünstigte Land aufzufordern, Maßnahmen zu treffen; sie teilt ihren Beschluss dem nationalen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten mit.","REG_2007_718 - KAPITEL II Verwaltungs- und Kontrollsysteme - Abschnitt 1 Dezentrale Mittelverwaltung Akkreditierung und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse Strukturen und Behörden - Art. 30 Folgemaßnahmen zu den Berichten der Prüfbehörde\n\n(1) Nach Eingang der in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich genannten Berichte und Gutachten a) entscheidet der nationale Anweisungsbefugte, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme verbessert werden müssen, hält die entsprechenden Beschlüsse schriftlich fest und sorgt für die unverzügliche Umsetzung dieser Verbesserungen; b) nimmt der nationale Anweisungsbefugte die erforderlichen Anpassungen an den Zahlungsanträgen an die Kommission vor.\n(2) Die Kommission kann beschließen, entweder selbst Folgemaßnahmen zu den Berichten und Gutachten zu treffen, zum Beispiel durch Einleitung eines Finanzkorrekturverfahrens, oder das begünstigte Land aufzufordern, Maßnahmen zu treffen; sie teilt ihren Beschluss dem nationalen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten mit.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Dezentrale Mittelverwaltung Akkreditierung und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse Strukturen und Behörden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 29","Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfbehörde","art-29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 28","Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Struktur","art-28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 27","Zuverlässigkeitserklärung des nationalen Anweisungsbefugten","art-27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 31","Besondere Stellen","art-31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 32","Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung","art-32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 33","Strukturen und Behörden für die geteilte Mittelverwaltung","art-33",[],false]