[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985319,"Art. 31","art-31","Besondere Stellen","KAPITEL II Verwaltungs- und Kontrollsysteme","Innerhalb des durch die in Artikel 21 genannten Strukturen und Behörden vorgegebenen Gesamtrahmens können die in Artikel 28 beschriebenen Aufgaben in Gruppen eingeteilt und besonderen Stellen innerhalb oder außerhalb der ursprünglich benannten operativen Strukturen übertragen werden. Dabei ist die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 vorgeschriebene Aufgabentrennung zu beachten und zu gewährleisten, dass die ursprünglich benannte operative Struktur weiter die oberste Verantwortung für die in dem genannten Artikel beschriebenen Aufgaben trägt. Für eine Umstrukturierung, die in schriftlichen Vereinbarungen förmlich geregelt wird, ist die Akkreditierung durch den nationalen Anweisungsbefugten und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission erforderlich.","REG_2007_718 - KAPITEL II Verwaltungs- und Kontrollsysteme - Abschnitt 1 Dezentrale Mittelverwaltung Akkreditierung und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse Strukturen und Behörden - Art. 31 Besondere Stellen\n\nInnerhalb des durch die in Artikel 21 genannten Strukturen und Behörden vorgegebenen Gesamtrahmens können die in Artikel 28 beschriebenen Aufgaben in Gruppen eingeteilt und besonderen Stellen innerhalb oder außerhalb der ursprünglich benannten operativen Strukturen übertragen werden. Dabei ist die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 vorgeschriebene Aufgabentrennung zu beachten und zu gewährleisten, dass die ursprünglich benannte operative Struktur weiter die oberste Verantwortung für die in dem genannten Artikel beschriebenen Aufgaben trägt. Für eine Umstrukturierung, die in schriftlichen Vereinbarungen förmlich geregelt wird, ist die Akkreditierung durch den nationalen Anweisungsbefugten und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission erforderlich.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 1 Dezentrale Mittelverwaltung Akkreditierung und Übertragung der Verwaltungsbefugnisse Strukturen und Behörden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 30","Folgemaßnahmen zu den Berichten der Prüfbehörde","art-30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 29","Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfbehörde","art-29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 28","Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Struktur","art-28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 32","Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung","art-32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 33","Strukturen und Behörden für die geteilte Mittelverwaltung","art-33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 34","Zuschussfähigkeit der Ausgaben","art-34",[],false]