[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2007_718-art-35-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2007_718","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085\u002F2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-12-03","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32007R0718",6985323,"Art. 35","art-35","Behandlung der Einnahmen","KAPITEL III Finanzbeitrag der Europäischen Gemeinschaft","(1) Einnahmen im Sinne dieser Verordnung sind die mit einem Vorhaben im Kofinanzierungszeitraum erzielten Erträge aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen und Einschreibegebühren sowie sonstige gleichwertige Einnahmen mit folgenden Ausnahmen: a) im Falle von Unternehmensinvestitionen Einnahmen, die während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der kofinanzierten Investitionen erzielt werden, b) Einnahmen, die im Rahmen einer finanztechnischen Maßnahme, einschließlich Wagniskapital- und Kreditfonds, Garantiefonds und Leasing erzielt werden, c) gegebenenfalls Beiträge aus der Privatwirtschaft zur Kofinanzierung von Vorhaben, die in den Finanztabellen des Programms neben dem öffentlichen Beitrag auszuweisen sind.\n(2) Die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden vom Betrag der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben abgezogen. Spätestens bei Abschluss des Programms werden diese Einnahmen von den zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben ganz oder anteilig abgezogen, je nachdem, ob sie ganz oder nur teilweise mit dem kofinanzierten Vorhaben erzielt wurden.\n(3) Dieser Artikel gilt nicht für — die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums, — Einnahmen schaffende Infrastruktur im Sinne des Artikels 150.","REG_2007_718 - KAPITEL III Finanzbeitrag der Europäischen Gemeinschaft - Art. 35 Behandlung der Einnahmen\n\n(1) Einnahmen im Sinne dieser Verordnung sind die mit einem Vorhaben im Kofinanzierungszeitraum erzielten Erträge aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen und Einschreibegebühren sowie sonstige gleichwertige Einnahmen mit folgenden Ausnahmen: a) im Falle von Unternehmensinvestitionen Einnahmen, die während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der kofinanzierten Investitionen erzielt werden, b) Einnahmen, die im Rahmen einer finanztechnischen Maßnahme, einschließlich Wagniskapital- und Kreditfonds, Garantiefonds und Leasing erzielt werden, c) gegebenenfalls Beiträge aus der Privatwirtschaft zur Kofinanzierung von Vorhaben, die in den Finanztabellen des Programms neben dem öffentlichen Beitrag auszuweisen sind.\n(2) Die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden vom Betrag der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben abgezogen. Spätestens bei Abschluss des Programms werden diese Einnahmen von den zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben ganz oder anteilig abgezogen, je nachdem, ob sie ganz oder nur teilweise mit dem kofinanzierten Vorhaben erzielt wurden.\n(3) Dieser Artikel gilt nicht für — die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums, — Einnahmen schaffende Infrastruktur im Sinne des Artikels 150.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 34","Zuschussfähigkeit der Ausgaben","art-34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 33","Strukturen und Behörden für die geteilte Mittelverwaltung","art-33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 32","Strukturen und Behörden für die zentrale und die gemeinsame Mittelverwaltung","art-32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 36","Eigentum an Zinsen","art-36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 37","Finanzierung durch die Gemeinschaft","art-37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 38","Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft","art-38",[],false]